Darf man diese nicht normierte Packung aus wirtschaftlichen Gründen abgeben?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Einer unserer Patienten benötigt häufig Fluimucil-Ampullen. Der Arzt hat zuletzt „Fluimucil 10 % 30 x 3 ml PZN 01016115“ verordnet. Da diese Packung keine N-Größe trägt, sind wir unsicher, ob wir sie überhaupt abrechnen können. Dabei wäre es für den Patienten deutlich günstiger.
Antwort
Es handelt sich bei dieser Packung zu 30 x 3 ml um eine Jumbopackung, denn der Nmax-Bereich entspricht dem N2-Bereich mit 27-33 ml:
Das Verbot, Jumbopackungen zulasten einer GKV abzugeben, ist gleich an mehreren Stellen fixiert:
2 Abs. 4 Packungsgrößenverordnung
„Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
31 Abs. 4 SGB V
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Diese Packungsgröße können Sie dem Patienten demnach nicht auf Kosten der Krankenkasse mitgeben.
- DAP Lexikon „Packungsgrößenverordnung“
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