Darf man bei Nichtverfügbarkeit stückeln?

Folgendes BtM-Rezept bereitet uns Kopfzerbrechen:

Krankenkasse: BARMER (IK 107280004)

„HYDROMORPHON ARISTO LONG 4 MG RETARDTABLETTEN 100 ST. N3 PZN 10038943“

Hydromorphon Aristo long 4 mg Retardtabletten 100 Stück sind zurzeit nicht lieferbar. Es gibt hier keine andere austauschbare Firma.

Dürfen wir das Rezept auf 2 x 50 St. Hydromorphon Aristo long 4 mg Ret ändern? Wenn ja, ist vorher eine Rücksprache mit dem Arzt erforderlich?

Antwort

Für die Auswahl von Packungsgrößen ist § 8 Rahmenvertrag relevant, sofern es sich nicht um einen dringenden Fall handelt. Da § 8 keine Regelung für die Nichtverfügbarkeit enthält, gilt nach unserer Einschätzung § 6 Absatz 2 (g5) Rahmenvertrag:

6 Abs. 1 Satz 2 d) und Abs. 2 (g5) Rahmenvertrag

„(1) Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden […] insbesondere formalen Fehler handelt.“

„(2) Um einen unbedeutenden Fehler […] handelt es sich insbesondere: […]
(g5) wenn die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“

Daher können Sie mit den zur Verfügung stehenden Packungen wirtschaftlich unter Beachtung der Rabattverträge auch ohne Arztrücksprache bis zur verordneten Menge stückeln. Sie sollten jedoch einen Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit auf die Verordnung schreiben und abzeichnen sowie die Nichtverfügbarkeitsbelege archivieren.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung