Darf eine Jumbopackung auf Sprechstundenbedarfsrezept abgegeben werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben eine Frage zur Abrechnungsfähigkeit beim Sprechstundenbedarf.
Verordnet wurden Triam Injekt 20 mg Ampullen in der Packungsgröße 100 x 0,5 ml (PZN 03675425).
Diese Packung hat keine Normgröße. Allerdings ist es die wirtschaftlich sinnvollste Größe, die abgegeben werden sollte, worauf bei Sprechstundenbedarfsrezepten ja stark geachtet wird. Beim Abverkaufen des Artikels erscheint nun aber ein Fenster, das bezüglich Normgröße und Abrechnungsfähigkeit warnt. Was ist zu tun?
Antwort
Der Inhalt dieser verordneten Packung übersteigt den größten Normbereich (Nmax) für Triamcinolon-Injektionen, es handelt sich also um eine Jumbopackung.
Jumbopackungen dürfen zwar nicht zulasten einer gesetzlichen Kasse abgerechnet werden, für den Sprechstundenbedarf ist diese wirtschaftliche Belieferung jedoch erwünscht!
Dazu ein Ausschnitt aus der Sprechstundenbedarfsverordnung Hessen:
4 Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise
„(1.) Bei der Verordnung und Verwendung von Sprechstundenbedarf ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(2.) Sind von einem Mittel größere Mengen zu ersetzen, sind preisgünstige Groß-, Klinik- oder Bündelpackungen zu verordnen.“
Daher sollten Sie auf die vorliegende Sprechstundenbedarfsverordnung die Jumbopackung abgeben.
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