Darf ein Rezept mit Pseudoarztnummer abgerechnet werden?

Uns liegt ein Rezept zulasten einer GKV aus einer Klinik vor. Bei dem Rezept handelt es sich weder um ein Entlassrezept noch um ein BtM-Rezept. Allerdings ist eine Pseudoarztnummer aufgedruckt. Benötigen wir für die Abrechnung die LANR?

Antwort

Die Verwendung der Pseudoarztnummer für alle Nicht-BtM- und Nicht-T-Rezepte ist bereits seit Mitte letzten Jahres nicht mehr erlaubt. Die verlängerte Friedenspflicht für BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement gilt auch nur noch bis 31.12. dieses Jahres. Sie benötigen bei einem „gewöhnlichen“ Rezept also eine korrekte LANR. Die gute Nachricht ist, dass Sie diese selbst korrigieren und abzeichnen dürfen.

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