Darf ein Rezept mit Pseudoarztnummer abgerechnet werden?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Uns liegt ein Rezept zulasten einer GKV aus einer Klinik vor. Bei dem Rezept handelt es sich weder um ein Entlassrezept noch um ein BtM-Rezept. Allerdings ist eine Pseudoarztnummer aufgedruckt. Benötigen wir für die Abrechnung die LANR?
Antwort
Die Verwendung der Pseudoarztnummer für alle Nicht-BtM- und Nicht-T-Rezepte ist bereits seit Mitte letzten Jahres nicht mehr erlaubt. Die verlängerte Friedenspflicht für BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement gilt auch nur noch bis 31.12. dieses Jahres. Sie benötigen bei einem „gewöhnlichen“ Rezept also eine korrekte LANR. Die gute Nachricht ist, dass Sie diese selbst korrigieren und abzeichnen dürfen.
Weiterführende Links:
- Arbeitshilfe zur Kontrolle der BSNR/LANR
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung