Darf ein handschriftlich ausgestelltes Rezept mit Aut-idem-Kreuz beliefert werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Folgendes Rezept wurde uns vorgelegt:
Krankenkasse: DAK (IK 106467995)
Gebührenfrei, Aut-idem-Kreuz gesetzt;
„Hydromorphon Winthrop 24 mg ret 100 Stück; 3x tgl. 1 Tbl., max. 4 Tbl. bei Bedarf“.
Diese Verordnung ist komplett handschriftlich ausgestellt, was unserer Meinung nach ok ist. Aber wir sind uns bei dem Aut-idem-Kreuz unsicher, das ohne Extrastempel und Unterschrift aufgetragen ist.
Wird das Rezept trotzdem erstattet?
Antwort
Auch handschriftlich ausgestellte Verordnungen dürfen natürlich beliefert werden, sofern sich nicht der Verdacht einer Rezeptfälschung ergibt. In der Vergangenheit sorgten handschriftlich (bei ansonsten gedruckten Rezepten) gesetzte Aut-idem-Kreuze immer wieder für Diskussionen. Oft stellte sich die Frage, wer das Kreuz (nachträglich) gesetzt hatte.
Mittlerweile ist in § 3 des Rahmenvertrags geregelt, dass ein handschriftlich gesetztes Aut-idem-Kreuz kein Retaxierungsgrund mehr ist:
3 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
d. die Apotheke bei handschriftlicher Eintragung des „aut idem" Kreuzes durch den Arzt das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt“.
Sofern das Rezept also ordnungsgemäß ausgestellt ist und sich kein Fälschungsverdacht ergibt, können Sie es beliefern.
- DAP Arbeitshilfe Rezeptfälschungen
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