Darf dieses Homöopathikum auf Ersatzkassenrezept abgerechnet werden?

Wir sind nicht sicher, ob wir dieses Rezept beliefern dürfen: Zulasten der Barmer (IK 100580002) wurden für einen Erwachsenen „Vertigoheel Tabletten N2“ verordnet. Unsere Software "meckert" nicht und will ganz normal fünf Euro Zuzahlung kassieren, aber wir sind der Meinung, dass homöopathische Mittel bei Erwachsenen nicht über ein Kassenrezept abgerechnet werden dürfen. Dies gilt auch für die Barmer. Was stimmt?

Antwort

Es gibt nach Anlage I der AM-RL des G-BA bestimmte Indikationen, bei denen definierte OTC-Arzneimittel auch für Erwachsene zulasten der GKV verordnet werden dürfen. In § 12 (6) der AM-RL heißt es ergänzend dazu: „Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzuzeichnen.“

Nach Ersatzkassenvertrag § 4 Absatz 5 gilt:

„Verordnungen von

5. nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln, die nicht von der Richtlinie nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfasst sind, für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden, dürfen nicht zulasten der Ersatzkassen beliefert werden, es sei denn, sie sind bei bestimmten Indikationsstellungen verordnungs- und erstattungsfähig.“

Der Arzt muss zur Begründung der Verordnung die zugrunde liegende Diagnose in der Patientendokumentation aufzeichnen. Die Apotheke hat bei solchen Verordnungen keine Prüfpflicht.

Vielleicht halten Sie dennoch kurz mit dem Arzt Rücksprache und bewahren ihn so vor einem möglichen Regress.

Einige Krankenkasse übernehmen Homöopathika bis zu einer vereinbarten Preisgrenze als Satzungsleistung, dies gilt allerdings nicht für die Barmer.

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