Darf die Menge beliefert werden, welche auf zwei Verordnungszeilen aufgeteilt ist?

Folgende Verordnung sorgt bei uns für Unsicherheit:

Krankenkasse: AOK Niedersachsen (IK 102114819)

„00343243 Metformin axcount 850 mg 120 St N2
 00343243 Metformin axcount 850 mg 120 St N2
 03853499  Paracetamol comp STADA 20 St N2”

Die Verordnung enthält 2 x N2 Metformin, es existiert eine N3-Packung mit 180 Stück. Der Kunde fährt für längere Zeit in den Urlaub, die Menge von 180 Stück ist nicht ausreichend.

Dürfen wir 2 x N2 abgeben, den Kunden also wie verordnet beliefern?

Antwort

Ihnen liegt eine eindeutig bestimmte Verordnung über zwei (existierende) N2-Packungen vor, die Sie auch in dieser Menge abgeben dürfen.

Der Rahmenvertrag regelt in § 6 nur „unbestimmte“ Verordnungen nach Stückzahl, die oberhalb von Nmax auf die Menge des größten Messbereiches reduziert werden müssten. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arzt „Metformin 850 mg 240 St.“ verordnet.  Diese Regelung gilt jedoch nicht für Verordnungen, in denen zusätzlich auch das Normkennzeichen genannt wurde, also ersichtlich ist, dass der Arzt explizit zwei bestimmte Packungen verordnen möchte.

Zur Sicherheit können Sie einen zusätzlichen Vermerk auf die Verordnung anbringen, aus dem hervorgeht, dass der Arzt nicht versehentlich in zwei Zeilen ein identisches Arzneimittel verordnet, sondern diese Menge bewusst verordnet hat. Der Vermerk könnte z. B. wie folgt lauten: „Nach Rücksprache mit dem Arzt zwei Packungen N2 notwendig!“.

Diese Ergänzung sollten Sie dann mit Datum und Unterschrift abzeichnen.

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