Darf der Preisanker ohne Rücksprache überschritten werden?
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Wir haben eine Verordnung über Biktarvy mit der PZN 16992564 (CC Pharma) zulasten der Techniker Krankenkasse erhalten. CC Pharma ist nicht lieferbar, der Arzt ändert aber das Rezept nicht auf das Original.
Dürfen wir den Preisanker auch ohne Rücksprache überschreiten?
Antwort
Für eine Preisankerüberschreitung muss der Arzt das Rezept nicht ändern. Diesen Vermerk dürfen Sie selber auf das Rezept aufbringen. Die Arztrücksprache ist lediglich bei einem Überschreiten des Preisankers notwendig, wenn der Preisanker aufgrund Pharmazeutischer Bedenken überschritten wird. Für Ersatzkassen gilt hier allerdings nach neustem vdek-Arzneimittelliefervertrag eine Ausnahme: Hier ist auch bei Pharmazeutischen Bedenken keine telefonische Rücksprache notwendig.
5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen
„Kann aufgrund von Nichtverfügbarkeit kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die Abweichung von der Abgaberangfolge muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden. Die Nichtverfügbarkeit ist auf Nachfrage durch einen Beleg nach Absatz 5 nachzuweisen.
Kann aufgrund pharmazeutischer Bedenken kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige Arzneimittel abzugeben gegen das keine pharmazeutischen Bedenken bestehen, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Die pharmazeutischen Bedenken müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.
Kann aufgrund eines dringenden Falles gemäß § 14 Absatz 2 Rahmenvertrag kein preisgünstiges Arzneimittel nach § 12 Rahmenvertrag oder kein Import nach § 13 i. V. m. § 14 Absatz 4 Rahmenvertrag abgegeben werden, so ist die Apotheke berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Arzt das nächstpreisgünstige vorrätige Arzneimittel abzugeben, auch wenn dabei der Preis des verordneten Arzneimittels überschritten wird. Das Vorliegen eines dringenden Falles muss auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden.“
Sie dürfen also beispielsweise bei der Techniker Krankenkasse den Preisanker in allen Fällen überschreiten, ohne Rücksprache mit dem Arzt halten zu müssen. Eine Dokumentation auf dem Rezept ist dabei natürlich trotzdem nötig.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen 02567024 – Übersicht der Faktoren“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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