Darf bei Präparaten der Substitutionsausschlussliste ein Import ausgetauscht werden?

Wir haben ein Rezept zulasten der BARMER (IK 107280004) erhalten:

„Prograf 1 mg Aaha 100 Hartkapseln N3 PZN 14140199
Prograf 0,5 mg Aaha 100 Hartkapseln N3 PZN 14140101“

Beide Arznei­mittel sind Teil der Substitutions­ausschluss­liste und müssen namentlich verordnet sein. In diesem Fall ist der verordnete Reimport jeweils nicht lieferbar, dafür sind aber andere Reimporte erhältlich.

Was dürfen wir abgeben? Oder brauchen wir ein neues Rezept?

Antwort

Da Importe und Bezugs­arznei­mittel als gleich gelten, dürfen bzw. müssen diese aufgrund von Rabatt­verträgen ausge­tauscht werden. Das gilt auch für Wirk­stoffe der Substitutions­austausch­liste!

In beiden Fällen (Stärke 1 mg und Stärke 0,5 mg) ist das Original Prograf von Astellas rabattiert. Rabatt­artikel sind vor­rangig abzu­geben.

Dazu ein Ausschnitt aus dem Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen (§ 4 Absatz 13):

Sie müssen daher die rabattierten Originalprodukte anstelle eines nicht rabattierten Reimportes abgeben!

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