Cannabis-Gesetz (CanG ) und die Verwendung der BtM-Rezepte

Wir haben eine Verordnung über Dronabinol auf einem BtM-Formular erhalten.

Ist dieses noch möglich oder riskieren wir eine Retaxation?

Antwort

Mit Inkraft­treten des Cannabis-Gesetzes (CanG ) zum 01. April wurde Cannabis aus dem Anwendungs­bereich des Betäubungs­mittel­gesetzes heraus­genommen. Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissen­schaftlichen Zwecken werden zukünftig in Artikel 2 des CanG, dem sogenannten Medizinal-Cannabis­gesetz (MedCanG), geregelt. Zuständige Behörde für die Anwendung des MedCanG ist das Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte (BfArM).

Daher sind Medizinal­cannabis und Dronabinol keine Betäubungs­mittel mehr und müssen auf Muster-16-Rezepten oder per E-Rezept verordnet werden. Das Gleiche gilt auch für das Fertig­arznei­mittel Sativex.

Da weder die Apotheken noch die Arzt­software­systeme so schnell umge­stellt werden konnten und rechtlich das bindend ist, was im Preis- und Produkt­ver­zeichnis steht, kam das BMG mit der KBV und dem GKV-Spitzen­verband zu der Ver­einbarung, dass Medizinal­cannabis bis Ende April weiter­hin auf Betäubungs­mittel­rezepten verordnet werden darf. Die Apotheke darf jedoch keine BtM-Gebühr mehr ab­rechnen, auch die Dokumentations­pflicht ent­fällt.

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