Atovaquon/Proguanil: Abgabe der 24er-Packung möglich?

Uns liegt folgende Verordnung zulasten der TK vor:
„Atovaquon/Proguanil 250 mg/100 mg FTA 12 St. x 2“.

Dürfen wir hier die 24er-Packung abrechnen? Das wäre für die Krankenkasse wirtschaftlicher.

Antwort:

Bei der 24er-Packung handelt es sich um eine nicht erstattungsfähige „Jumbopackung“, da die enthaltene Menge den größten definierten Normbereich (N1) übersteigt.

Solche Packungen sind gemäß § 31 Abs. 4 SGB V nicht erstattungsfähig:

31 Abs. 4 SGB V

„Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Es gelten folgende Normbereiche gemäß PackungsV für die Wirkstoffkombination Atovaquon und Proguanil:

Sie können deshalb nur zwei N1-Packungen à 12 Stück auf Grundlage der Verordnung abgeben. Die Abgabe dieser Menge ist auch gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag zulässig; seit der Rahmenvertragsänderung im Juni 2016 auch ohne besonderen ärztlichen Vermerk (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. f Rahmenvertrag).

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