Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Uns liegt ein relativ teures BG-Rezept (Toctino 30 mg 30 Stück PZN 11727159) vor.
Es ist kein Unfalltag/Unfallbetrieb angegeben, allerdings auch kein Kreuz bei Arbeitsunfall gesetzt.
Darf in diesem Fall das Medikament ohne weitere Prüfung beliefert werden?
Antwort
Da Toctino zur Behandlung des chronischen Handekzems eingesetzt wird, handelt es sich möglicherweise um eine Berufskrankheit. In diesem Fall kann kein Unfalltag angegeben werden und das Feld Arbeitsunfall muss auch nicht angekreuzt werden. Anstelle des Unfalltags wird in der Regel der Tag der Feststellung der Berufskrankheit angegeben. Manchmal ist auch der Hinweis „BK“ oder das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers vermerkt, dies ist aber nicht zwingend notwendig. Dazu ein Ausschnitt aus dem Liefervertrag der DGUV:
3 Abs. 2 Liefervertrag der DGUV
„Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
a. Name des Unfallversicherungsträgers,
b. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,
c. Datum der Ausstellung,
d. Unfalltag,
e. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit,
f. Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend,
g. Arztstempel oder entsprechender Aufdruck,
h. eigenhändige Unterschrift des Arztes.
(3) Fehlende Angaben nach Absatz 2 Buchstabe a., b. (Geburtsdatum und Anschrift), c., d., e und f dürfen bei der Abgabe vom Apotheker nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt geheilt werden; entsprechende Ergänzungen sind vom Apotheker abzuzeichnen.“
Vielleicht ergänzen Sie einen Hinweis auf eine Berufskrankheit nach Rücksprache, dann können Sie auch sicherstellen, dass der Arzt nicht versehentlich die Kennzeichnung als Arbeitsunfall vergessen hat.
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