Abweichende Darreichungsform und Packungsgröße – wie ist vorzugehen?
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Wir haben ein Rezept zulasten der Techniker Krankenkasse (IK 104077501) erhalten. Verordnet wurde „2 x Mirta TAD 15 mg 50 Schmelztabletten“. Bei den Schmelztabletten gibt es nur die N2, deshalb diese Verordnung über 2 x N2 (statt 1 x N3 mit 100 Stück). Die Rabattartikel sind aber alle Filmtabletten und der Kunde wünscht auch Filmtabletten. Bei den Filmtabletten gibt es eine N3.
Können wir 1 x N3 abgeben oder müssen wir 2 x N2 wie verordnet abgeben?
Antwort
Verordnungen müssen mit exakt der Menge an Packungen beliefert werden, die auch verordnet ist. Dies ist in § 8 des Rahmenvertrags definiert:
8 Packungsgrößen
„(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Sie dürfen daher nicht 2 x N2 zu 1 x N3 zusammenfassen, auch wenn dadurch der Patient weniger Zuzahlung leisten müsste. Da die Filmtabletten rabattiert sind und der Austausch zwischen Schmelztabletten und Filmtabletten erlaubt ist, können Sie den Kunden auch damit versorgen.
Falls doch eine N3 der Filmtabletten abgegeben werden soll, müsste das Rezept vor der Abgabe auf die entsprechende Packungsgröße geändert werden.
Falls der Kunde übrigens unbedingt Schmelztabletten erhalten sollte, müssten Sie den Austausch auf die rabattierten Filmtabletten durch Pharmazeutische Bedenken unterbinden. Nur dann und mit entsprechender Dokumentation auf dem Rezept wäre die Abgabe der Schmelztabletten erlaubt.
Weiterführende Links:
- DAP Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl ab 1. Juli 2019“
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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