Abgabe von 2 x N2 ohne Stückzahlangabe?

Ist die Abgabe von „2 x! Combigan Augentropfen 3 x 5 ml N2 PZN 06731673“ zulässig, wenn die Stückzahlverordnung 3 x 5 gestrichen wird?

Antwort:

Es ist unerheblich, ob die Stück­zahl­angabe weg­gestrichen wird oder nicht. Bei der verordneten Gesamt­menge der Augen­tropfen handelt es sich um 30 ml (2 x 3 x 5 ml). Diese kann zwar dem N3-Bereich zugeordnet werden, es ist jedoch keine N3-Packung im Handel.

Aufgrund der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGBV) müsste, bei Verordnungen über zwei N2-Packungen, in den meisten Fällen eine kostengünstigere N3-Packzung abgegeben werden, falls diese der Menge von zwei N2-Packungen entspricht.
Eine Stückelungsvorgabe für den Fall, dass eine Packung der verordneten Gesamtmenge im Handel fehlt, ist nicht in § 6 Rahmenvertrag geregelt. Daher dürfen Sie unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Stückelung und unter Berücksichtigung der Rabattverträge beide Packungen abgeben.

Siehe auch § 3 (1) Nr. 7 Buchstabe e Rahmenvertrag:

3 (1) Nr. 7 Buchst. e Rahmenvertrag

„die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V)“

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