Ergebnisse der Kurzumfragen

Thema: Kündigung der Hilfstaxe – Abrechnung Teilmengen

Die Kündigung der Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe durch den Deutschen Apothekerverband (DAV) im vergangenen Jahr bedeutet für die Kassen eine Verteuerung der Rezepturen. Da seit Jahresbeginn wieder die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung für die Abrechnung der Rezepturen herangezogen wird, können die Apotheken ihren Berechnungen nämlich endlich die tatsächlichen Einkaufspreise zugrunde legen. Meinungsverschiedenheiten gibt es vor allem in Bezug auf die Abrechnung der erforderlichen Stoffmenge. So ist der GKV-Spitzenverband der Auffassung, es dürfe nur die für die Rezeptur erforderliche Stoffmenge, also nur die anteilige Packung, berechnet werden, der DAV bezieht sich jedoch auf den Wortlaut der §§ 4 und 5 AMPreisV. Demzufolge ist bei den Apothekenzuschlägen der „Einkaufspreis der üblichen Abpackung“ maßgebend.

Wie berechnen Sie seit Januar die Preise Ihrer Rezepturen?

„Ich berechne nach den Empfehlungen des DAV den Einkaufspreis der üblichen Abpackung.“

58,7 %

„Ich berechne weiterhin nur die erforderliche Stoffmenge, um Retaxierungen aus dem Weg zu gehen.“

41,3 %