Cannabis

Cannabis sativa, L. (Hanf), Cannabaceae

Im März 2017 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, mit dem die medizinische Verwendung von Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ermöglicht wurde. Seit dem 1. April 2024 gelten für Cannabis zu medizinischen Zwecken eigenständige Regelungen im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Medizinalcannabis unterliegt seither nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), bleibt aber verschreibungspflichtig.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen können Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung eine Versorgung mit bestimmten Cannabisarzneimitteln zulasten der GKV beanspruchen. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 31 Abs. 6 SGB V. Sie ist von der allgemeinen Verschreibungsfähigkeit von Medizinalcannabis zu unterscheiden.

§ 31 Abs. 6 SGB V

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

 

Cannabis auf Rezept: Verschreibung und Genehmigung

 

Medizinalcannabis darf gemäß § 3 MedCanG von Ärztinnen und Ärzten verschrieben und in Apotheken gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind von der Verschreibungsbefugnis ausgenommen.

Für die Kostenübernahme durch die GKV gelten zusätzliche Voraussetzungen nach § 31 Abs. 6 SGB V. Grundsätzlich muss eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nicht angewendet werden kann. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

Die erste Verordnung zulasten der GKV bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese darf die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden; wird insbesondere der Medizinische Dienst zur Begutachtung eingeschaltet, beträgt die Frist vier Wochen. Für bestimmte palliativmedizinische Versorgungssituationen gelten verkürzte Entscheidungsfristen.

Für bestimmte vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festgelegte Facharztgruppen entfällt der Genehmigungsvorbehalt. Welche Facharztgruppen und Qualifikationen erfasst sind, ergibt sich aus der Arzneimittel-Richtlinie des GBA. Eine erneute Genehmigung ist außerdem nicht erforderlich, wenn bei einer bereits genehmigten Versorgung allein die Dosierung angepasst oder auf einen anderen Extrakt in standardisierter Qualität gewechselt wird.

Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 6 SGB V und MedCanG. 

Cannabis: Abrechnung von Rezepturen und Fertigarzneimitteln

 

Für die Abrechnung von Cannabis- und cannabinoidhaltigen Zubereitungen sowie bestimmten Fertigarzneimitteln werden besondere Sonderkennzeichen verwendet. Zu den einschlägigen Kennzeichen gehören:

  • 06460748 – Cannabinoidhaltige Stoffe oder Fertigarzneimittel in Zubereitungen
  • 06460754 – Cannabinoidhaltige Stoffe in unverändertem Zustand
  • 06460671 – Cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel ohne Pharmazentralnummer, insbesondere bestimmte Einzelimporte nach § 73 AMG

Die Verwendung der Kennzeichen richtet sich nach der jeweils geltenden technischen Anlage zur Arzneimittelabrechnung. Bei der praktischen Abrechnung sind daher die aktuelle Kennzeichenliste und die jeweils einschlägigen vertraglichen Vorgaben zu beachten.

Die Preise für in der Apotheke hergestellte oder abgefüllte Cannabisarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden seit 1. März 2020 nach Anlage 10 der Hilfstaxe berechnet. Die Preisberechnung für Privatversicherte und Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie für Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaften (BG) richtet sich hingegen weiterhin nach der AMPreisV.

Die Berechnung nach Anlage 10 ist durch ein sogenanntes degressives Kostenmodell gekennzeichnet: Ist eine bestimmte Menge erreicht, können nur noch geringere Aufschläge angerechnet werden. Dementsprechend sinkt der Ertrag mit steigender verordneter Menge.

Preisbildung für Cannabisarzneimittel

 

Für die Preisbildung und Abrechnung von Cannabisarzneimitteln ist zwischen der Versorgung zulasten der GKV und der Versorgung von Privatversicherten sowie Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern zu unterscheiden.

Für bestimmte Cannabisrezepturen zulasten der GKV gelten die Regelungen der Anlage 10 der Hilfstaxe. Diese enthält besondere Vorgaben für die Preisbildung für cannabinoidhaltige Zubereitungen. Die dort festgelegten Preise und Zuschläge sind von den jeweils geltenden Vereinbarungen abhängig.

Für Privatversicherte und Selbstzahlende richtet sich die Preisbildung grundsätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). 

Cannabisblüten: keine Erstattung mehr durch die GKV

 

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 sind Cannabisblüten nicht mehr vom Leistungsanspruch nach § 31 Abs. 6 SGB V umfasst. Cannabisblüten dürfen seither nicht mehr zulasten der GKV verordnet und abgerechnet werden. Dies gilt auch für Patientinnen und Patienten, deren Behandlung mit Cannabisblüten zuvor von der Krankenkasse genehmigt worden war. Eine Abrechnung als GKV-Leistung ist daher nicht mehr möglich; eine Versorgung auf Privatrezept bleibt grundsätzlich möglich.

Weiterhin zulasten der GKV verordnungsfähig sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Für die Umstellung einer bestehenden Cannabisblütentherapie auf eine andere erstattungsfähige Therapie sind die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen zu beachten.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 6 SGB V.


Nützliche Links:

Arbeitshilfe „Sonder-PZN Cannabis / Rezepturen”

Arbeitshilfe „Taxierung von Cannabisextrakten”

Arbeitshilfe „Reisen mit Cannabisarzneimitteln”

FAQ Apothekenpraxis „Medizinisches Cannabis zulasten der GKV"