Arbeitshilfen

Abweichung Abgaberangfolge

Austauschregeln bei Nichtverfügbarkeit nach § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG)
Abbildung Arbeitshilfe Austauschregeln bei Nichtverfügbarkeit nach § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG)

An der Handhabe von Nichtlieferbarkeiten hat sich mit Inkrafttreten des ALBVVG einiges geändert. Damit der Überblick behalten werden kann, wie Nichtlieferbarkeiten in verschiedenen Fällen zu handhaben sind, hat das DeutscheApothekenPortal für Sie diese Arbeitshilfe erstellt.

Kinderarzneimittel und Dringlichkeitsliste
Abbildung Arbeisthilfe Kinderarzneimittel und Dringlichkeitsliste

Bei Rezepten, die für Kinder bzw. Jugendliche zulasten einer GKV verordnet werden, müssen Apotheken verschiedene Besonderheiten beachten. Und treten bei Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste, die für Kinder zulasten einer GKV verordnet wurden, Lieferengpässe auf, so hat die Apotheke hier erweiterte Austauschmöglichkeiten. Die folgende Arbeitshilfe gibt einen Überblick.

Rezeptbelieferung im Notdienst
Abbildung Arbeisthilfe Rezeptbelieferung im Notdienst

Im Notdienst steht die unverzügliche Versorgung der Patientinnen und Patienten mit dringend benötigten Arzneimitteln im Vordergrund. Es sind jedoch auch im Notdienst die vertraglichen Regeln zu beachten bzw. ihr Nichtbeachten ordnungsgemäß auf dem Rezept zu begründen. Die Arbeitshilfe „Rezeptbelieferung im Notdienst” bietet hierbei Unterstützung.

Überschreitung des Preisankers
Abbildung Arbeisthilfe Überschreitung des Preisankers

Mit der namentlichen Verordnung eines bestimmten Arzneimittels setzt die Ärztin oder der Arzt eine Preisgrenze (= Preisanker). Diese darf die Apotheke bei der Auswahl und Abgabe eines Arzneimittels gemäß Rahmenvertrag nicht überschreiten. Was zu beachten ist, wenn dennoch, zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen, ein teureres Präparat als das verordnete abgegeben werden muss, zeigt die folgende Arbeitshilfe.

Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept

Diese Arbeitshilfe zeigt am Beispiel eines verordneten Antiedepressivums die richtige Dokumentation Pharmazeutischer Bedenken auf dem Rezept. Neben der zu verwendenden Sonder-PZN 02567024 werden auch die unterschiedlichen Faktoren aufgeführt und deren Bedeutung erläutert.

Pharmazeutische Bedenken korrekt anwenden
Abbildung Arbeisthilfe Pharmazeutische Bedenken korrekt anwenden

In begründeten Einzelfällen dürfen Apotheker Pharmazeutische Bedenken geltend machen, um eine therapiegefährdende Substitution auf ein Rabattarzneimittel zu verhindern. Wie die richtige Rezeptbelieferung und -bedruckung erfolgt, zeigt diese Arbeitshilfe.

Sonderkennzeichen richtig anwenden
Abbildung Arbeitshilfe Sonderkennzeichen richtig anwenden

Bei Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels bzw. eines Imports muss auf dem Rezept dokumentiert werden, aus welchem Grund die Rabattverträge bzw. die Importregelung missachtet wurden. Hierfür wird das Sonderkennzeichen 02567024 mit einem entsprechenden Faktor aufgedruckt. Die Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig anwenden” gibt eine Anleitung zur retaxsicheren Anwendung des Sonderkennzeichens und zeigt auf, in welchen Fällen eine zusätzliche Begründung auf das Rezept muss.

Sonderkennzeichen 02567024: Übersicht der Faktoren
Abbildung Arbeisthilfe Sonderkennzeichen 02567024: Übersicht der Faktoren

Zur Sonder-PZN 02567024 gibt es neun Faktoren, die verschiedene Abgabesituationen begründen. Welcher Faktor in welchem Fall zum Tragen kommt, zeigt die folgende Übersicht.

Wunscharzneimittel
Abbildung Arbeisthilfe Wunscharzneimittel

Verlangen Patientinnen und Patienten auf eigenen Wunsch keinen Austausch ihres verordneten Arzneimittels auf einen Rabattartikel oder einen wirtschaftlichen Artikel nach Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag, so kann die Apotheke diesem Patientenwunsch seit 2011 entsprechen (nach § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 15 Rahmenvertrag). Wie die Apotheke vorgehen muss, um das Wunscharzneimittel abzurechnen, stellt die folgende Arbeitshilfe dar.

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