Präqualifizierung

Seit Anfang 2011 müssen sich Apotheken, die sich an Hilfsmittelverträgen beteiligen, zunächst präqualifizieren. In der Präqualifizierung wird noch einmal nachgewiesen, ob sich die Apotheke für die Versorgung mit Hilfsmitteln noch immer eignet (behindertengerechter Zugang, Beratungsraum etc.). Ist diese Überprüfung durch die Präqualifizierungsstelle positiv ausgefallen, bekommt die Apotheke eine Bestätigung, die von jeder Krankenkasse anzuerkennen ist. Festgelegt ist dies in § 126 SGB V.