Pharmazeutische Bedenken
Auf Grundlage von § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung kann die abgebende Person im Einzelfall den Austausch eines verordneten Arzneimittels gegen ein Rabattarzneimittel oder ein preisgünstiges Arzneimittel verhindern, wenn die Therapie durch die Substitution gefährdet wäre. Das Vorliegen Pharmazeutischer Bedenken ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und sofern diese angewendet werden, ist eine genaue Dokumentation auf dem Rezept erforderlich.
Wie Pharmazeutische Bedenken richtig angewendet werden, stellt die Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken korrekt anwenden“ dar.
Es ist wichtig, Pharmazeutische Bedenken korrekt auf dem Rezept zu dokumentieren. Wenn mehrere Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter die Verordnung bearbeitet haben, müssen sie alle die Pharmazeutischen Bedenken einzeln abzeichnen.
Die Arbeitshilfe „Pharmazeutische Bedenken – Dokumentation auf dem Rezept“ bietet hierbei Unterstützung.
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