Arbeitshilfen

Wunscharzneimittel

Verlangen Patientinnen und Patienten auf eigenen Wunsch keinen Austausch ihres verordneten Arzneimittels auf einen Rabattartikel oder einen wirtschaftlichen Artikel nach Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag, so kann die Apotheke diesem Patientenwunsch seit 2011 entsprechen (nach § 129 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 15 Rahmenvertrag). Wie die Apotheke vorgehen muss, um das Wunscharzneimittel abzurechnen, stellt die folgende Arbeitshilfe dar.

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