Arbeitshilfen
Überschreitung des Preisankers
Mit der namentlichen Verordnung eines bestimmten Arzneimittels setzt die Ärztin oder der Arzt eine Preisgrenze (= Preisanker). Diese darf die Apotheke bei der Auswahl und Abgabe eines Arzneimittels gemäß Rahmenvertrag nicht überschreiten. Was zu beachten ist, wenn dennoch, zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen, ein teureres Präparat als das verordnete abgegeben werden muss, zeigt die folgende Arbeitshilfe.
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