Nach § 3b der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gilt: „(1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.“
Die auf dem Rezept verordnete Menge übersteigt bei einer Dosierung von 2 Kapseln pro Tag die vorgeschriebene Höchstmenge. Weder das gesetzte Aut-idem-Kreuz noch ein Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit bzw. eine durch die Patientin geschilderte Versicherung, dass sie die Pille einnimmt, können die Vorgaben der AMVV aufheben.
Daher ist die Verordnung und Abgabe der N3 rechtlich nicht zulässig. Es darf also maximal eine Menge von 60 Stück für den Bedarf der Patientin verordnet werden.
Die Apotheke darf nach Rahmenvertrag eine Rezeptänderung in diesem Fall auch nicht selbst vornehmen, da es sich nicht um eine unklare Verordnung handelt – es muss ein neues Rezept ausgestellt werden.
Wird eine Menge von 50 Stück oder 60 Stück verordnet, aber ist keine dieser Packungsgrößen erhältlich, so kann die Apotheke eine Abgabe nach § 129 Abs. 2a SGB V vornehmen: Sollten kleinere Packungen erhältlich sein, so kann entweder eine kleinere Packung (50 St.) abgegeben oder die verordnete Menge durch Abgabe mehrerer kleinerer Packungen (2 x 30 St.) gedeckt werden.
Ist die große N3 die einzige verfügbare Packungsgröße, so kann die Apotheke eine Teilmengenabgabe vornehmen und die benötigten 60 Stück aus der 100er-Packung auseinzeln. Die abweichende Abgabe aufgrund der Nichtverfügbarkeit ist auf der Verordnung zu dokumentieren.
Weitere Tipps zu Verordnungen nach § 3b AMVV sowie zur Vorgehensweise bei einer Abgabe nach § 129 Abs. 2a SGB V finden Sie in folgenden DAP Arbeitshilfen:
Austauschregeln bei Nichtverfügbarkeit nach § 129 Abs. 2a SGB V (ALBVVG)
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