Wie wird der Botendienst abgerechnet?

Wir sind unsicher, wie man den Botendienst neuerdings abrechnen kann.

Können Sie uns diesbezüglich helfen?

Antwort

Für die Abrechnung des Botendienstes auf Basis der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist die Sonder-PZN 06461110 zu verwenden.

Diese wird im Feld der Pharmazentralnummern auf das Rezept gedruckt. In das Faktorfeld wird die Ziffer „1“ und im Taxfeld wird als Betrag „595“ gedruckt.

Der Botendienstzuschlag in Höhe von 5,95 € wird dem Gesamt-Bruttobetrag hinzugerechnet.

Der Betrag kann nur einmal pro Tag und je Lieferort, unabhängig von der Anzahl der gelieferten Arzneimittel, in Rechnung gestellt werden. Der Lieferort ist die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO, d. h. die Wohnung, die Arbeitsstätte oder eine vergleichbare Lieferadresse. „Lieferort“ ist wohnortbezogen zu verstehen, d. h., der Zusatzbetrag kann pro Haushalt/Wohnung abgerechnet werden. Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohner erfolgt auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a ApoG. Eine Botendienstvergütung kann deshalb nur ausnahmsweise dann berechnet werden, wenn sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen (§ 12 Abs. 3 ApoG).

Die Abrechnung des Botendienstzusatzbetrags ist für jeden Lieferort nur einmal pro Tag zulässig. Dabei ist „Tag“ als Kalendertag zu verstehen.

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