Wie wird das individuelle Stellen eines Arzneimittels für einen Patienten abgerechnet?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben folgende Frage: Für ein Kind wurde das „Stellen von Arzneimitteln“ auf Rezept verordnet – mit den entsprechenden Arzneimitteln. Wie gehen wir hier bei der Berechnung vor? Gibt es einen einheitlichen Satz, den man abrechnen kann?
Antwort
Der Apothekenabgabepreis für das patientenindividuelle Stellen von Arzneimitteln ist nicht in der Arzneimittelpreisverordnung vorgegeben, dazu ein Ausschnitt aus der AMPreisV:
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AMPreisV
„Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt […]
7. von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt, […]
Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.“
Im Rahmenvertrag ist dazu zusätzlich Folgendes festgelegt:
16 Rahmenvertrag Teilmenge, Auseinzelung
„Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung, z. B. in Form einer Verblisterung) ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. Hat der Vertragsarzt im Einzelfall eine Auseinzelung zur patientenindividuellen Versorgung verordnet, bedarf es vor Abgabe einer Einigung über den Preis. Die Abgabe einer Teilmenge aus einer Fertigarzneimittelpackung (Auseinzelung) ist auch zulässig, soweit dies die Vertragspartner dieses Rahmenvertrages oder die Vertragspartner eines ergänzenden Vertrages nach § 129 Absatz 5 SGB V vereinbart haben.“
Daher ist in diesem Fall zunächst eine Rücksprache zur Preisbildung mit der jeweiligen Krankenkasse beziehungsweise dem zuständigen Verband notwendig.
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