Was muss bei einer Akutversorgung während der Pandemie dokumentiert werden?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben eine Frage bezüglich der Möglichkeit, Rabattverträge mit den verschiedenen Krankenkassen aufgrund der Corona-Krise zu umgehen.
So wie es sich liest, ist dies auch dann möglich, wenn Rabattartikel oder preisgünstige Arzneimittel theoretisch lieferbar, praktisch aber nicht in der Apotheke vorrätig sind. Ist in solchen Fällen eine Dokumentation auf dem Rezept erforderlich (handschriftlich und/oder per Sonder-PZN)?
Antwort
Damit Patienten nicht ein weiteres Mal in die Apotheke kommen müssen und unnötige Kontakte reduziert werden, können Apotheken momentan ein zum verordneten Mittel aut-idem-fähiges Arzneimittel abgeben, das vorrätig ist – auch wenn es kein Rabattarzneimittel ist bzw. nicht zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln gehört. Dazu ist natürlich eine Dokumentation auf dem Rezept erforderlich: Die Sonder-PZN 02567024 muss zusammen mit Faktor 5 bzw. 6 aufgedruckt und zusätzlich ein handschriftlicher Vermerk (zum Beispiel „Covid“ oder „Corona“) angegeben werden. Dieser ist mit Datum und Kürzel abzuzeichnen.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die noch weitere Austauschbefugnisse für Apotheken vorsieht, ist seit dem 22.04.2020 in Kraft. Aktuelle Entwicklungen dazu können Sie in der DAP-Rubrik „Neuartiges Coronavirus“ nachlesen.
- DAP Rubrik „Neuartiges Coronavirus“
- DAP Arbeitshilfe „Akutversorgung während der Covid-19-Pandemie“ (PDF)
- DAP Lexikon
- Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
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