Muss ein mit Kreuz verordneter Import immer abgegeben werden?

Ein HNO-Arzt in unserer Nähe verordnet regelmäßig „Amoxicillin ratio comp. 500/125 20 St. Eurim PZN 05977202“ mit Aut-idem-Kreuz.

Bis jetzt haben wir immer genau dieses Präparat abgegeben, da wir davon ausgegangen sind, dass der Arzt mit dem Kreuz eindeutig das Arzneimittel festgelegt hat. Nun sind wir aber doch unsicher, ob das so retaxsicher ist. Wäre es sicherer, je nach Krankenkasse ein rabattiertes Generikum abzugeben? 

Antwort:

Beim verordneten Produkt handelt es sich um einen (wirtschaftlichen) Import, der bezugnehmend auf das Generikum von ratiopharm zugelassen wurde.

Dies ist auch der Lauer-Taxe zu entnehmen:

Die beiden Präparate dürfen trotz eines gesetzten Aut-idem-Kreuzes untereinander ausgetauscht werden, da Importe und Originale als identisch gelten. Ist eines der beiden bei einer Krankenkasse rabattiert, ist der Rabattartikel vorrangig abzugeben.

Dies ist zum Beispiel auch im vdek-Vertrag in § 4 Absatz 12 verankert:

4 Absatz 12 vdek-Vertrag

„Hat der Vertrags­arzt ein Fertig­arznei­mittel unter seinem Produkt­namen und/oder seiner Pharma­zentral­nummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugs­arznei­mittel mangels arznei­mittel­rechtlicher Sub­stitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Achtung:

Verordnet der Arzt den Import mit Aut-idem-Kreuz und sind andere Generika rabattiert, so ist ein Austausch auf diese nicht erlaubt, da der genannte Import bezugnehmend auf das ratiopharm-Arzneimittel zugelassen ist!

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