Dürfen wir ein Arzneimittel trotz Aut-idem-Kreuz austauschen?

Wir haben folgendes Rezept zulasten der BKK Freudenberg erhalten:

„Gabapentin AL 600 mg FTA N3 200 St. PZN 00038675“

Das Aut-idem-Kreuz ist gesetzt.

Das verordnete Medikament ist nicht lieferbar. Nach ärztlicher Rücksprache haben wir ein rabattiertes Arzneimittel abgegeben.

Brauchen wir jetzt ein neues Rezept oder können wir es auf dieses Rezept abgeben, wenn wir eine Sonder-PZN angeben?

Antwort

Derzeit gilt nach § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, dass Sie nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben dürfen, wenn weder das abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Das gilt ebenso für Verordnungen mit gesetztem Aut-idem-Kreuz:

1 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

„[…] Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. […]“

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