Darf eine Jumbopackung für Kinder unter 12 Jahren abgegeben werden?

Uns liegt eine Verordnung für einen Patient unter 12 Jahren über „Fenistil Tropfen 100 ml Emra“ vor (zulasten der BKK Gildemeister).

Die Nmax liegt für diese AM-Gruppe bei 50 ml, alle 50-ml-Packungen sind aber außer Handel.

Müssen wir die Verordnung in 5 x N2 (N2 = 20 ml) ändern lassen oder dürfen wir der wirtschaftlicheren Vorgehensweise folgen und die 100-ml-Packung von Emra abgeben? Diese hat allerdings keine Normierung.

Antwort:

Bei der 100-ml-Packung handelt es sich um eine Jumbopackung, da die Menge oberhalb des Nmax-Bereiches liegt. Daher trägt diese Packung auch kein Normkennzeichen. Jumbopackungen dürfen nicht zulasten einer GKV abgegeben werden, auch nicht für Kinder.

Der Fall einer Stückelung bzw. wirtschaftlichen Abgabe aufgrund einer Nichtverfügbarkeit ist im Rahmenvertrag § 6 nicht geregelt.

Für alle Fälle, die in § 6 nicht geregelt wurden, kommt § 3 Rahmenvertrag zum Tragen, wo es unter Punkt 7e heißt:

3 Punkt 7e Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
bezogen auf den Rahmenvertrag […] die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V).“

Demnach sollte die Abgabe von 5 x 20 ml möglich sein. Zusätzlich ist die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit (der 50-ml-Packung) empfehlenswert sowie ein handschriftlicher Hinweis auf dem Rezept (100-ml-Packung Jumbopackung, 50-ml-Packungen außer Handel, 5 x 20 ml wirtschaftlichste Belieferungsvariante) als Gedächtnisstütze, falls es zu Rückfragen kommen sollte.
Vergessen Sie nicht, den Vermerk mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Falls Sie ganz sichergehen wollen, informieren Sie den Arzt über die vorliegende Problematik mit der Bitte um eine neue, eindeutige Verordnung über 5 x 20 ml (und zukünftig ebenfalls Vielfache dieser Packungsgröße).

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