Wenn ein Rezept abseits von Rabattverträgen beliefert wird, wird durch das verordnete Arzneimittel ein Preisanker gesetzt, der nicht überschritten werden darf. Wird dieser Preisanker überschritten, so muss die Apotheke die Gründe dafür auf der Verordnung bzw. im Abgabedatensatz dokumentieren (z. B. aufgrund von Lieferschwierigkeiten). Ansonsten droht eine Retaxation.
Die gesetzliche Grundlage für den Preisanker bildet hier § 12 Abs. 1 des Rahmenvertrags:
Im letzten Satz ist der zuvor genannte Preisanker definiert: Das abzugebende Fertigarzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete Präparat. Hätte es sich um eine reine Wirkstoffverordnung ohne Angabe von PZN/Hersteller gehandelt, so hätte die Apotheke innerhalb der vier (hier nur zwei) preisgünstigsten Arzneimittel wählen können. Da aber eindeutig ein bestimmtes Arzneimittel verordnet war, definierte dieses den zu berücksichtigenden Preisanker.
Die Preisankervorgabe gilt übrigens auch noch für weitere Abgaben zulasten der GKV: Bei einer Abgabe eines Arzneimittels im Mehrfachvertrieb darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer als das preisgünstigste Parallelarzneimittel sein, zudem gilt auch hier die Vorgabe, dass das abzugebende Mittel nicht teurer sein darf als das verordnete (§ 12 Abs. 2).
Auch im importrelevanten Markt gilt diese Vorgabe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2:
Weitere Informationen zum Preisanker und zur Vorgehensweise bei Überschreitung des Preisankers bieten die DAP Arbeitshilfen „Preisanker“ sowie „Überschreitung des Preisankers“.
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