Trotz Aut-idem-Kreuz hat Rabattabgabe von Importen Vorrang

Ein immer wiederkehrendes Retaxproblem ist die Versorgung von Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz. Wenn die verordnende Arztpraxis dem Patienten mitteilt, dass die Apotheke bei gesetztem Aut-idem-Kreuz stets genau das verordnete Arzneimittel abgeben muss, hat der Patient meist wenig Verständnis, wenn die Apotheke dennoch nicht das gewünschte Medikament aushändigt. Dass die Apotheke genau dies aufgrund ständig ausgeweiteter Vertragsvorschriften nicht darf, da sie sonst Gefahr läuft, die Patientenversorgung aus eigener Tasche bezahlen zu müssen, ist Patienten kaum noch zu vermitteln.

Problematisch wird es bei Patienten, die ärztlicherseits genau die verordneten Arzneimittel benötigen, z. B. nach Organtransplantationen, wenn die Apotheke den Wunsch von Arzt und Patient vertragswidrig erfüllt und es sich dabei um hochpreisige Arzneimittel handelt. Dies war auch im nachfolgenden Retaxbeispiel der Fall.

Verordnung einer Transplantationsklinik für einen transplantierten Lungenpatienten mit ärztl. unterschriebenen Aut-idem-Kreuzen; abgegeben wurde in der Apotheke jeweils das verordnete und gewünschte Arzneimittel.

Krankenkasse: IKK classic Hamburg (IK 101500154)
Verordnet:[X] Arztunterschrift 3 x ! Prograf 0,5 mg Kps. Astellas N3 !
[X] Arztunterschrift 3 x ! CellCept 500 mg Tbl. Roche N2 !
[X] Arztunterschrift 3 x ! CellCept 250 mg Tbl. Roche N2 !
Abgabe:16.05.19

Beanstandet wurden zwei der drei Verordnungszeilen (Nr. 1 und Nr. 3):

[X] Arztunterschrift 3 x ! Prograf 0,5 mg Kps. Astellas N3 !

und

[X] Arztunterschrift 3 x ! CellCept 250 mg Tbl. Roche N2 !

Leider konnten wir der anfragenden Apotheke keine Hoffnung machen, dass bei den hier genannten Verordnungszeilen ein Einspruch erfolgversprechend sein könnte, denn die retaxierende Rezeptprüfstelle bewegte sich hier auf vertraglich vereinbartem Terrain.

Maßgebend für die anzuwendenden Verträge ist der Sitz der Apotheke. Hier gilt also der Regionalvertrag der Regionalkassen in Bayern, dem die IKK classic (mit Ausnahmen) ebenfalls angehört.

Verordnungszeile 1:

3 ALV Bayern

Hier ist – wie auch im Rahmenvertrag – vereinbart, dass das Aut-idem-Kreuz den Austausch gegen Importe nicht ausschließt, da diese als wirkstoffidentisch gelten. Und es gab zum Abgabezeitpunkt rabattierte Importe für die IKK classic Hamburg (z. B. CC Pharma und axicorp).

Ob die Retaxation auf null rechtmäßig und angemessen ist, wäre jedoch ggf. auf dem Rechtsweg zu klären.

Verordnungszeile 2:

[X] Arztunterschrift 3 x ! CellCept 250 mg Tbl. Roche N2 !

Hier wurde die Apotheke retaxiert, da neben der 100er-Packung auch eine wirtschaftlichere 300er-Packung der Stärke 250 mg im Handel ist. Und da hier kein vorrangiger Rabattvertrag existierte, war aus wirtschaftlichen Gründen die stückzahlidentische 300er-N3-Packung abzugeben.

3 Abs. 18b ALV Bayern

Es tut mir leid, dass ich der betroffenen Apotheke hier keine positivere Auskunft übermitteln kann, aber einerseits gebietet es die Fairness, auch zu informieren, wenn die Krankenkasse vertraglich im Recht ist, aber andererseits auch erträglichere künftige Regelungen anzumahnen. Außerdem möchten wir natürlich auch andere Apotheken vor ähnlichen Retaxationen bewahren. Daher danken wir auch den Apotheken, die uns dabei unterstützen, auch ohne dass diese selbst einen direkten Vorteil davon haben.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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