Rezeptgebühr: Probleme bei Corona-Stückelung und Teilmengenabgabe (Teil 1: Stückelung)

Nicht selten erreichen uns Anfragen zu den neuen Abgabemöglichkeiten im „Corona-Modus“ nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO).
Eine davon ist die Frage nach den zu erhebenden Rezeptgebühren bei Stückelung oder der Abgabe von Teilmengen, zumal zu diesem Problem auch von den DAP-Mitteilungen abweichende Artikel in der Fachpresse zu lesen waren.

Hier die offiziellen Mitteilungen, die belegen, dass die DAP Arbeitshilfen zu den Abgabemodi bei Corona-Stückelung und Teilmengenabgabe korrekt sind:

1. Aus der Vereinbarung mit den GKV-Kassen vom 20.04.2020 zur Teilmengenabgabe:

Und auch die Apothekerverbände – nachfolgend der Bayerische Apothekerverband – haben mitgeteilt, dass die Rezeptgebühren (Zuzahlungen) bei Stückelung und Teilmengenabgaben zu erheben sind und wie dabei vorzugehen ist:

Die Umsetzung in unserer Apotheken-EDV stellt sich folgendermaßen dar:

  1. Stückelung am Beispiel Levopar 250 mg 100 St.

Die 100er-Packung ist aktuell in der Apotheke nicht lagervorrätig, da nicht lieferbar. Um dem Patienten einen weiteren Besuch in der Apotheke zu ersparen, machen wir von der SARS-CoV-2-AMVersVO Gebrauch.

Lieferbar und lagervorrätig ist jedoch die 50er-Packung:

Daher nutzen wir die neue SARS-CoV-2-AMVersVO und geben statt der 100er-Packung zwei lagervorrätige 50er-Einheiten ab. Hierzu unterstützt uns die Apotheken-EDV und zeigt uns die Faktor-Auswahl zur Sonder-PZN 02567024 an:

Und hier zur Verdeutlichung auch ein Scan der endgültigen Rezeptbedruckung:

Hier wird ersichtlich:
Der Patient muss gemäß Vereinbarung mit den GKV-Kassen zweimal 5 € „Rezeptgebühr“ (= Zuzahlung) bezahlen, obwohl ihn an der Nichtlieferbarkeit keine Schuld trifft und die Abgabe der 100er-Packung nur einmal 5 € gekostet hätte.

Aufgrund der Tatsache, dass dem Patienten ohne eigenes Verschulden hier die doppelte Zuzahlung (Rezeptgebühr) auferlegt wird, stößt diese Regelung nicht bei allen Versicherten auf Verständnis, und dies gilt daher auch für die versorgenden Apotheken bei zuzahlungspflichtigen Verordnungen.

Noch komplexer wird es bei der Abgabe von Teilmengen, wie wir in unserer nächsten Ausgabe des Retax-Newsletters zeigen werden.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Forum

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