Retaxfalle RX-OTC-Switch

Schon oft hat DAP über einen Switch von verordneten OTC-Produkten in rabattierte Rx-Produkte berichtet. Wirkstoffe, die in bestimmter Dosierung oder kleineren Packungsgrößen sowohl als rezeptpflichtige als auch rezeptfreie Präparate erhältlich sind, führen immer wieder zu Problemen bei der Belieferung ärztlicher Verordnungen.

Bei der im Folgenden beschriebenen Retaxierung handelt es sich jedoch nicht um einen Austausch von OTC in Rx, sondern um einen Austausch des verordneten Rx-Arzneimittels, welches aber aufgrund eines Rabattvertrags in ein OTC-Präparat ausgetauscht wurde. Dies erfreut natürlich nicht die Patienten, die das Präparat dann privat zahlen müssen.

Es gilt auch zu bedenken, dass es Kunden geben kann, die sich das Mittel nicht leisten können und daher auf Kosten ihrer Gesundheit darauf verzichten.

Der Fall

Verordnet war zulasten der BIG direkt gesund, IK 103501091 am 20. November 2015:

„Movicol V 13,81 g HER LSG PUL 50 St. N3”

Rabattiert waren zum Abgabezeitpunkt die beiden Macrogole von 1A Pharma und AL.

Weil kein anderes, ebenfallls verschreibungspflichtiges Macrogol-Präparat rabattiert war, gab die Apotheke das verordnete Movicol ab.

Retaxiert wurde dann natürlich mit der Begründung: „Nichtberücksichtigung Rabattvertrag“

Da die Apotheke der Meinung war, es seien nicht alle Aut-idem-Kriterien für die Abgabe erfüllt – unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsstatus – legte sie Einspruch ein, der aber umgehend abgelehnt wurde.

Auch DAP muss in diesem Fall der Kasse Recht geben, denn der Verkehrsstatus ist kein Kriterium, welches einen Austausch verhindern würde.

Gemäß § 4 des Rahmenvertrags müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein, um ein verordnetes Präparat gegen ein rabattiertes zu tauschen:

4 Rahmenvertrag

„a) gleicher Wirkstoff […]

b) identische Wirkstärke,

c) identische Packungsgröße, […]

d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, […]

e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, […]

f) keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.“

Ein Zulassungsstatus „verschreibungspflichtig“ oder „apothekenpflichtig“ ist also kein Austauschkriterium nach Rahmenvertrag § 4.

Das SGB V schreibt die Abgabe eines Rabattartikels in § 129 vor. Auch hier wird nicht zwischen Rx und Non-Rx unterschieden.

129 Absatz 1 SGB V

„Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 nichts anderes vereinbart ist.“

Beispielsweise muss auch ein verordnetes, apothekenpflichtiges Ibuprofen umgekehrt in ein rabattiertes Rx-Ibuprofen-Präparat ausgetauscht werden.

Somit ist diese Retaxierung leider berechtigt.

Ihr DAP Team

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