Prüfstelle lehnt Kontrazeptiva-Verordnung ab

Bei nachfolgender Verordnung, die dem DAP-Team von einer Mitgliedsapotheke zugesandt wurde, wurde die Erstattung einer prophylaktisch erforderlichen ärztlichen Verordnung abgelehnt, da die Rezeptprüfstelle Kontrazeptiva offenbar nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen anerkennt.

Krankenkasse: IKK classic (IK 101500154)
Verordnung:NuvaRing 3 x 1 Vag-Ring N3 (PZN 13331649)
Ursofalk 500 mg Filmtabl. N3 06972224
Abgabedatum:24.09.18

Die Rezeptprüfung der IKK classic verweigerte, die Abgabe des NuvaRing (PZN 13331649, Erstanbieter) zu erstatten, und behauptete, dass dies „keine GKV-Leistung“ sei.

Dabei war zu vermuten, dass der Rezeptprüfstelle die auf derselben Verordnung rezeptierten Ursofalk 500 mg Filmtabl. N3 (PZN 06972224) entgangen sind, bei deren Einnahme laut Ursofalk®-Fachinformation bei Frauen im gebärfähigen Alter eine wirksame Kontrazeption erforderlich ist.

Daher erreichte das DAP-Team folgende Anfrage:

Hier die Antwort des DAP-Teams auf die Anfrage der betroffenen Apotheke:

Sehr geehrtes Apothekenteam,

diese Retaxierung ist unberechtigt, da Verhütungsmethoden auch eine Kassenleistung sind, wenn eine Kontrazeption med. indiziert ist. Dies ist der Fall z. B. bei Therapien mit fruchtschädigenden Wirkstoffen, wie z. B. Methotrexat, Isotretinoin, Thalidomid.
Aber auch in den Warnhinweisen zu Ursofalk steht ein Hinweis auf eine notwendige zuverlässige Empfängnisverhütung. Da Ursofalk sogar mitverordnet ist, ist die Notwendigkeit der Verhütung klar.
Aber auch wenn kein anderes Medikament mitverordnet wäre, muss die Apotheke von der Richtigkeit der Verordnung ausgehen. Die Apothekenmitarbeiter können und müssen nicht wissen, aus welchem Grunde der Arzt die Kontrazeption angeordnet hat. Auch hat die Apotheke keine Prüfpflicht.

Den Warnhinweisen zu Ursofalk ist zu entnehmen, dass Frauen im gebärfähigen Alter nur bei Anwendung von zuverlässigen empfängnisverhütenden Maßnahmen behandelt werden sollten.

Das DAP-Team hat der Apotheke daher zu einem entsprechenden Einspruch geraten.

Dieser wurde jedoch wider Erwarten abgelehnt, da die IKK classic trotz dieser vitalen Indikation ausschließlich auf die Altersbegrenzung bei Kontrazeptivaverordnungen zur „normalen“ Empfängnisverhütung abstellte:

Die Verordnungsfähigkeit als Empfängnisverhütung, begrenzt bis zum vollendeten 22. Lebensjahr, ist zwar seit März 2019 korrekt, aber hier wurde das Kontrazeptivum für eine Frau mit 35 Jahren aus therapiebegleitenden Notwendigkeiten verordnet, was die Rezeptprüfstelle offenbar nicht berücksichtigte.

Apotheker Dieter Drinhaus, DAP-Forum

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