Opioid-Analgetika der Substitutionsausschlussliste

In der sogenannten Substitutionsausschlussliste legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest, für welche Wirkstoffe in der jeweils betroffenen Darreichungsform ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind vor allem Wirkstoffe mit enger therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt.

Diese Arzneimittel sind also von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen – das gilt auch im Not- und Nachtdienst.

Seit dem 01. August 2016 gilt für acht weitere Wirkstoffe ein Substitutionsverbot gemäß Anlage VII Teil B der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA: Buprenorphin (Transdermale Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer), Carbamazepin (Retardtabletten), Hydromorphon (Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit), Oxycodon (Retardtabletten mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit), Phenobarbital (Tabletten), Phenprocoumon (Tabletten), Primidon (Tabletten), Valproinsäure (Retardtabletten).

Zum ersten Mal sind Arzneimittel mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer bzw. unterschiedlichen täglichen Applikationshäufigkeiten von einem Substitutionsverbot betroffen (z. B. Oxycodon). Das bedeutet, dass der Austausch bei Arzneimitteln mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit untersagt ist, während innerhalb von Arzneimittelgruppen mit identischer Applikationshöchstdauer bzw. -häufigkeit weiterhin ausgetauscht werden darf.

Diese Austauschmöglichkeit, trotz Listung in der Anlage VII Teil B, macht natürlich auch Rabattverträge weiterhin möglich, die innerhalb bestimmter Gruppen auch beachtet werden müssen.

Da diese Abgabesituation immer wieder zu Verunsicherung unter den Kollegen, häufigen Anfragen an das DAP und mitunter sogar Abgabefehlern aufgrund einer Rabattvertragsmissachtung führt, folgend nochmals eine Erläuterung anhand eines Beispiels.

Beispiel-Verordnung

Verordnet: Oxycodon-HCL AbZ 10 mg RET N2 50 St. zulasten der AOK Nordost, IK: 100696012

Für die Verordnung von Oxycodon AbZ (2-mal tägliche Einnahme, 12-Std.-Retardierung) bedeutet dies, dass innerhalb der Gruppe von Oxycodon-Retardtabletten mit identischer Applikationshäufigkeit, also alle 12 Std., weiterhin ausgetauscht werden darf und sogar muss, wenn Rabattartikel vorhanden sind.

Dies wird in der Apotheken-Software auch schon seit dem 01. August 2016 angezeigt, sodass vom Ausgangsprodukt über die Aut-idem-Suche nur Präparate mit gleicher Applikationshäufigkeit gefunden werden.

Hier ein Ausschnitt aus der Lauer-Taxe online, Stand: 01. August 2016 (% = Rabattartikel):

Eines der rabattierten 12-Std.-Oxycodon-Präparate (AL, Winthrop oder Heumann) ist also vorrangig abzugeben (s. Abb.).

Fazit

Ein Austausch innerhalb bestimmter Gruppen bleibt weiterhin erlaubt!

Wird kein Rabattartikel des Oxycodon-Präparates innerhalb der austauschbaren Gruppe abgegeben, riskiert die Apotheke eine Null-Retaxierung.

Ihr DAP-Team

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