Erneute „Filgrastim“-Retaxationen

In der Regel dürfen wir bei DAP erfreut zur Kenntnis nehmen, dass unberechtigte Retaxationen nach einem entsprechenden Bericht im öffentlich zugänglichen DAP Retax-Newsletter deutlich seltener gemeldet werden oder ganz aufhören. Umso ärgerlicher ist es, wenn dann eine Krankenkasse Abhilfe verspricht und nach einer längeren Pause das gleiche Problem durch die Rezeptprüfer der gleichen Krankenkasse erneut gemeldet wird.

In unserem Retax-Newsletter vom 14.07.2015 hatten wir über unberechtigte „Filgrastim“-Retaxationen berichtet, die vom Rezeptprüfungsdienstleister der KKH als Wirkstoffverordnung angesehen und wegen Nichtabgabe der KKH-Rabattarznei auf Null retaxiert wurden.

Nun erreicht uns erneut eine solche Retaxation im Auftrag der KKH. Reklamiert werden zwei „Filgrastim“-Verordnungen, die nach Ansicht des Rezeptprüfungsdienstleiters gegen die Rabattarznei der KKH auszutauschen wären.

1. Retax:

Krankenkasse: KKH Krankenhauszentrum (IK 105175503)
Verordnung:Filgrastim Fertigspritzen 30 Mio. IE 5 Stk.
Abgabedatum:20.09.2016

2. Retax:

Wie bereits im Juli 2015, ging der Rezeptprüfungsdienstleister der KKH auch diesmal davon aus, dass es sich bei der Verordnung um eine Wirkstoffverordnung handeln würde und diese daher mit einer Rabattarznei der KKH beliefert werden müsste. Folglich wurde der Apotheke die Erstattung ihrer Versorgungen in Höhe von über 1.100 Euro verweigert.

Aus diesem Grund müssen wir leider erneut darauf hinweisen, dass der Austausch von biologisch hergestellten Arzneimitteln durch den Gesetzgeber und den Rahmenvertrag zwischen den Apotheken und den GKV-Kassen durch besondere Austauschkriterien geschützt ist. Diese dürfen nur dann ausgetauscht werden, wenn

  • sie mit Bezug auf das biologische Bezugsarzneimittel zugelassen wurden und
  • sie sich in den Ausgangsstoffen und im Herstellungsprozess nicht unterscheiden.

Da dies für Apotheken ohne nähere Zulassungsinformationen nicht überprüfbar ist, dürfen sie nur dann ausgetauscht werden, wenn sie in der Anlage 1 des Rahmenvertrages namentlich aufgeführt sind:

Zu den biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln, die nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Rahmenvertrages zu berücksichtigen sind, haben sich die Vertragspartner zum Vertragsstand 01.06.2015 auf die nachstehende Auflistung verständigt:

Diese für Apotheken und alle GKV-Kassen verbindliche Substitutionsliste zeigt unmissverständlich dass nur das Produkt Zarzio gem. § 4 Abs. 1a identisch und austauschbar zum verordneten Produkt Filgrastim von Hexal ist. Und genau dieses Importpräparat (Zarzio BERAG) hat die versorgende Apotheke in beiden Fällen abgegeben.

Dass es sich bei „Filgrastim“ zudem nicht um eine Wirkstoffverordnung handeln kann, sondern um eine namentliche Verordnung von Filgrastim Hexal, ergibt sich aus der Tatsache, dass unbestimmte Wirkstoffverordnungen

  • aufgrund der detaillierten Austauschverbote bei biologisch hergestellten Arzneimitteln nicht möglich sind, und
  • dass nur das Produkt von Hexal die Bezeichnung „Filgrastim“ im geschützten Warenzeichen trägt. Alle anderen filgrastimhaltigen Präparate tragen andere Präparatenamen: Neupogen, Zarzio, Granulokine, Biograstim, Nivestim, Ratiograstim, Tevagrastim, Grastofil, Accofil.

Daher zeigt die Apotheken-EDV bei Eingabe von „Filgrastim“ auch nur Hexal-Produkte als Ausgangspunkt für weitere Recherchen an:

Fazit:

Die hier erfolgten Retaxationen sind somit gesetzlich und vertraglich nicht zu rechtfertigen und daher zurückzunehmen.

Nach unserem Retax-Newsletter von 2015 hat dies auch die KKH zugestanden und entgegen ihrem Retax-Dienstleister der damals retaxierten Apotheke zumindest 80 % der Retaxhöhe zurückerstattet.

Außerdem wurde der damals retaxierten Apotheke zugesagt, dass weitere Retaxationen dieses Sachverhalts nicht mehr erfolgen würden.

Da diese Zusage offenbar beim Rezeptprüfungs-Dienstleister der KKH mittlerweile verloren gegangen ist, haben wir uns erlaubt, hiermit nochmals an diese Zusage zu erinnern.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
 
 

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