„Wie man’s macht, macht man’s verkehrt“:
die Tücken der wirtschaftlichen Abgabe

Um Retaxationen vorzu­beugen, achten Apotheken in der Regel sehr genau darauf, was auf ein vorge­legtes Rezept abgegeben wird. Eine Apotheke berichtete uns kürzlich von mehreren Retaxierungen von unter­schiedlich ausge­stellten DesmoGalen-Verordnungen – sie wollten bei der Abgabe besonders sorg­fältig sein und im Sinne des Wirtschaftlichkeits­gebots abgeben, dennoch folgten verschiedene Retaxationen. Daher möchten wir dies nach­folgend genauer unter die Lupe nehmen.

Was ist wirtschaftlicher – 4-mal 5-ml-Einzel­packungen oder 1-mal die 4x5-ml-Packung?

Konkret sollte der Patient jeweils mit 4 Flaschen Nasen­spray DesmoGalen zu je 5 ml versorgt werden. Der Arzt wählte aber unter­schiedliche Verordnungs­weisen.

In einem Fall wurden zulasten der Siemens Betriebs­krankenkasse (IK 108433248) 4 Einzel­flaschen verordnet: „4 x DesmoGalen Nasen­spray 5 ml N2 PZN 00601573“. Die 5-ml-Packungs­größe ist bei der vorliegenden Kranken­kasse auch der Rabatt­artikel, daher sollte einer Abgabe der 4 verordneten Packungen nichts im Wege stehen. In diesem Fall brachte die Apotheken-EDV die Apotheke jedoch ins Straucheln: Bei Eingabe der 4 Einzel­packungen wurde durch die EDV ein Hinweis ange­zeigt, dass die N3-Packung, die ebenfalls 4 Flaschen zu je 5 ml enthält, einerseits für den Patienten aufgrund geringerer Zuzahlung (10 € für die N3-Packung im Vergleich zu 4-mal 5 € bei Abgabe der 4 N2-Packungen), anderer­seits aber auch für die Kranken­kasse wirtschaftlicher sei – aus­gehend vom in der EDV hinter­legten Abgabe­preis.

Aus diesem Grund gab die Apotheke die N3-Packung ab – allerdings folgte im Nachgang eine Null­retax der Kranken­kasse. Leider erhielt der Patient das Arznei­mittel als Dauer­ver­sorgung und die Apotheke ging bei allen Rezepten gleich vor. Damit musste letztlich die Apotheke die komplette Arznei­mittel­ver­sorgung aus eigener Tasche bezahlen.

Im Laufe der Zeit änderte der Arzt die Verordnungs­weise. Nun erhielt die Apotheke Verordnungen über die N3-Packung: „1 x DesmoGalen Nasen­spray 4 x 5 ml N3 PZN 01072734“. Da die Apotheke in der Vergangen­heit aufgrund der Nicht­abgabe der rabat­tierten Einzel­packung auf null retaxiert worden war, gab sie nun anstelle der verordneten nicht rabat­tierten N3-Packung 4-mal die rabat­tierte N2-Packung ab – jedoch folgte auch hier im Nach­gang eine Retax. Immerhin diesmal nicht auf null, sondern es wurde „nur“ der Differenz­betrag abge­zogen.

Dennoch wandte sich die Apotheke nun an das DeutscheApothekenPortal, um diesen Sach­verhalt aufzu­klären – was wäre jeweils die korrekte Vorgehens­weise gewesen?

Rahmenvertrag ist maßgeblich

Wer sich noch an die Situation nach dem alten Rahmen­vertrag vor dem 1. Juli 2019 erinnert, wird sich auch noch gut an diese „Wirtschaftlich­keits­retaxationen“ erinnern – hier waren Apotheken tatsächlich dazu ange­halten, nach wirtschaft­licheren Abgabe­optionen zu forschen (anders kann man es wohl kaum nennen, denn dies war mit deutlichem Mehr­auf­wand verbunden). Da es immer wieder Retaxationen aus diesem Grund gab, wurde mit dem Rahmen­vertrag ab dem 1. Juli 2019 dies­bezüglich Klarheit geschaffen. Die entsprechende Vereinbarung findet sich bis heute in § 8 Abs. 1:

8 Packungsgrößen

„(1) Enthält eine papier­gebundene Verordnung mehrere Verordnungs­zeilen, ist jede Verordnungs­zeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

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