Das E-Rezept kommt – und mit ihm die Tücken

Startschwierigkeiten wird es beim E-Rezept zweifellos geben. Einige Fehler lassen sich jedoch durch eine gute Organisation der Betriebsabläufe und Vorabinformationen vermeiden. Andere Schwierigkeiten und Tücken werden vermutlich erst im Laufe der Zeit erkannt. Im Folgenden zeigen wir einige Punkte auf, die beachtet werden sollten.

Die technischen Voraussetzungen werden in den meisten Apotheken schon geschaffen sein. Vielleicht haben Sie und Ihr Team bei Ihrem Softwarehaus auch schon eine Schulung besucht oder ein Erklärvideo zum E-Rezept angesehen.

Aber wurde neben der technischen Ausstattung der Apotheke auch an die veränderten Organisationsabläufe gedacht? Kennt jeder Mitarbeiter diese? Haben Sie Ihre Kunden bereits auf allen möglichen Kanälen (Internetauftritt, regionale Zeitungen, Flyer, Instagram etc.) über die Möglichkeit, E-Rezepte bei Ihnen einzulösen, informiert? Haben Sie geprüft, ob Ihre Apotheke in der Gematik-App als E-Rezept-ready angezeigt wird? Falls dies nicht der Fall ist, so könnte das daran liegen, dass im Apothekenportal des Apothekerverbands eine falsche Telematik-ID eingegeben wurde. Dies sollten die Apotheken laut den Apothekerverbänden auf www.apothekenportal.de prüfen.

Nicht alles kann elektronisch verordnet werden

Halten Sie dann endlich ein E-Rezept als Papierausdruck in den Händen oder hat Sie ein E-Rezept digital über eine App erreicht, dann ist darauf zu achten, dass zu Beginn nur Arzneimittel zulasten der GKV als E-Rezept verordnet werden dürfen. Darauf machten vor kurzem die Rechenzentren aufmerksam, da dort bereits Blutzuckerteststreifen mittels E-Rezept zur Abrechnung gebracht wurden. Blutzuckerteststreifen werden erst ab Juli 2026 digital abrechnungsfähig sein. Bis dahin muss für diese Verordnungen weiterhin ein Muster-16-Rezept vom Arzt angefordert werden. Auch BtM-Rezepte, T-Rezepte, Blutprodukte, Verbandstoffe und Hilfsmittel oder Sprechstundenbedarf können zunächst nicht als E-Rezept verordnet werden. Auch für Privatversicherte und Versicherte sonstiger Kostenträger, wie Träger der Sozialhilfe, Bundespolizei oder die Bundeswehr, ist in der Anfangsphase kein E-Rezept möglich.

Rezeptprüfung

Da zurzeit weder durch den Fachdienst der gematik noch durch die Software der Praxisverwaltungssysteme der Ärzte sichergestellt werden kann, dass alle E-Rezepte korrekt und valide ausgestellt sind, sollten Apotheken elektronische Verordnungen, bei denen der ausstellende und signierende Arzt nicht derselbe ist, nicht beliefern. Solche Verordnungen entsprechen nicht der AMVV. Ebenfalls sollte die Belieferung von E-Rezepten abgelehnt werden, bei denen das Ausstellungsdatum vom Signaturdatum abweicht.

Rezeptwerte absichern – die Cyber­ver­sicherung

Empfehlenswert ist auch eine Cyberversicherung für jede Apotheke, denn waren die Rezepte bislang für den Transport zum Rechenzentrum über dieses versichert, entsteht nun für digitale Verordnungen eine Sicherheitslücke, und zwar an folgender Stelle:

Zur Abrechnung auf elektronischem Weg muss die Apotheke das E-Rezept-Bundle, bestehend aus dem vom Arzt signierten E-Rezept, dem von der Apotheke signierten Abgabedatensatz und der vom Fachdienst signierten Quittung, an das Apothekenrechenzentrum senden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird alles in der Apothekensoftware zwischengespeichert. Kommt es vor der Rezeptversendung zu einem Hackerangriff oder versagt die Datensicherung in der Apotheke, liegt das gesamte Risiko bei der Apotheke. Die Lösung ist eine Cyberversicherung für die Warenwirtschaft, die das Risiko der E-Rezepte mitabdeckt.

Gesundheitsdaten haben für Hacker einen hohen Wert

Sollte es, obwohl die Telematikinfrastruktur als sehr sicher eingestuft wird, tatsächlich zu einem Hackerangriff kommen, sollten Sie sich mit Informationssicherheitskonzepten und dem Datenschutz auskennen, denn Apothekeninhaber haften für Datenschutzrechtsverletzungen. Sind bei einem Angriff auf die Daten der Apotheke auch Gesundheitsdaten von Kunden betroffen, müssen nicht nur die betroffenen Kunden darüber informiert werden, sondern Sie müssen laut DSGVO auch die Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Diese Meldung muss innerhalb von 72 Stunden erfolgen, da sonst aus einer Ordnungswidrigkeit ein Straftatbestand wird.

Aber man darf optimistisch bleiben: Da Apotheken bisher jede Neuerung ohne große Probleme gemeistert haben, werden sie auch die Digitalisierung des Gesundheitswesens mit vorantreiben.

I Viewfinder – stock.adobe.com

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung