ALBVVG – gut zu wissen für die Apothekenpraxis

Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wird am morgigen Freitag in der letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause Thema im Bundesrat sein. In Kraft treten wird das Gesetz erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, und auch dann müssen sich der DAV und der GKV-Spitzenverband noch über ein paar Punkte einig werden, z. B. darüber, welche Hilfsmittel als apothekenüblich gelten. Hier vorab also nur schon mal eine Orientierung, auf was wir hoffen dürfen.

Ausschluss von Retaxierungen

Freudig dürfen die Apotheken auf den Ausschluss von Retaxierungen hoffen. Voraussichtlich werden fünf Fälle benannt, in denen es keine Retaxierung mehr geben darf. Für diesen gesetzlichen Ausschluss von Retaxierungen wird in § 129 SGB V Abs. 4 der neue Buchstabe d eingeführt. 

So soll eine fehlende Dosierungsangabe sowie ein fehlendes oder nicht lesbares Ausstellungsdatum auf der Verordnung nicht mehr zu einer Retaxation führen dürfen. Auch das Überschreiten der Belieferungsfrist von derzeit 28 Tagen nach Arzneimittel-Richtlinie um bis zu drei Tage soll keine Konsequenzen mehr haben; von der Überschreitung der Belieferungsfrist ausgenommen bleiben jedoch BtM-Rezepte, Entlassrezepte, T-Rezepte oder Verordnungen mit Vitamin-A-Säure-Derivaten, wie z. B. Isotretinoin. Als 4. Fall wird die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der Verordnung und unter Punkt 5 die nachträglich erteilte erforderliche Genehmigung der Krankenkasse genannt.

129 Abs. 4 Buchst. d SGB V in der Fassung des ALBVVG

Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn

  1. die Dosierangabe auf der Verordnung fehlt,
  2. das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder nicht lesbar ist,
  3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind,
  4. die Abgabe des Arzneimittels vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung erfolgt oder
  5. die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und diese nachträglich erteilt wird.

Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nicht erfolgt oder die nach Absatz 2a Satz 2 vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen ganz oder teilweise nicht vorgenommen wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen; in diesen Fällen besteht kein Anspruch der abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung.

Für den Fall, dass die Apotheke bei der Abgabe den Rabattvertrag nicht beachtet oder ein Austausch eines preisgünstigen Arzneimittels nicht vorgenommen wurde (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V), sollen Retaxationen ebenfalls ausgeschlossen werden. In diesen Fällen entfällt für die Apotheke allerdings der Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV.

Präqualifizierung und Anhebung der Vorratshaltung

Ebenfalls dürften Apotheken über den Wegfall der Nachweispflicht einer Präqualifizierung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung von apothekenüblichen Hilfsmitteln erfreut sein (§ 126 SGB V). Welche Hilfsmittel als apothekenüblich gelten, müssen der GKV-Spitzenverband und der DAV jedoch noch festlegen.

Krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken sollen demnächst Parenteralia und Antibiotika in einer Menge, die dem durchschnittlichen sechswöchigen Bedarf entspricht, vorrätig halten. Auch Apotheken, die anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen herstellen, müssen bestimmte Arzneimittel für den vierwöchigen Bedarf bevorraten. Nachzulesen werden diese Regelungen in § 15 ApBetrO sein, in dem diese Bevorratungspflichten erweitert werden.

Austauschregeln

Die in § 423 SGB V festgelegte und zurzeit gültige Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken tritt am 1. August 2023 außer Kraft. Bis dahin sollten die neuen Austauschregeln nach ALBVVG, die dann in § 129 Abs. 2a SGB V zu finden sein werden, in Kraft sein.

Die erleichterten Austauschregeln nach Abs. 2a werden bei Nichtverfügbarkeit gelten. Eine Nichtverfügbarkeit liegt nach Definition vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung nicht beschafft werden kann. 

Ein Abweichen von der ärztlichen Verordnung bei Nichtverfügbarkeit bleibt ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt möglich im Hinblick auf die Packungsgröße und die Packungsanzahl. Auch dürfen weiterhin Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels entnommen oder von der verordneten Wirkstärke abgewichen werden, sofern keine Pharmazeutischen Bedenken bestehen. Bis Ende Juli dürfen Apotheken bei Nichtlieferbarkeit nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf dem Rezept noch ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben, dies gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat.

Ab August entfällt der bislang nach Arztrücksprache noch mögliche Austausch gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel. Bei einem Aut-idem-Kreuz reicht dann die ärztliche Rücksprache nicht mehr aus, sodass eine Rezeptänderung durch den Arzt wieder notwendig wird.

129 Abs. 2a SGB V in der Fassung des ALBVVG

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einer vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung beliefert, liegt abweichend von Satz 2 eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei dieser vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlung im Sinne des § 52b Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Arzneimittelgesetzes nicht beschafft werden kann. 

Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und

die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

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