Neue Abrechnungsart von Cannabiszubereitungen sowie neue Sonder-PZN für Cannabisblüten aus deutschem Anbau

Zum 1. Juli 2021 treten neue Regelungen der Technischen Anlage 1 in Kraft, die die Art der Abrechnung von Zubereitungen mit Cannabisblüten, Cannabisextrakten und Dronabinol betreffen. Außerdem wurden zum 1. Juni 2021 neue Sonder-PZN für Cannabisblüten aus deutschem Anbau eingeführt. Es folgt ein kurzer Überblick über die aktuellen Neuregelungen.

Cannabisabrechnung mit Hash-Wert und elektronischen Z-Daten

Die Technische Anlage 1 (TA 1) zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abs. 3 SGB V, Version 35 bringt eine Neuerung bei der Abrechnungsart von Cannabiszubereitungen mit sich: Ab dem 1. Juli 2021 werden alle Rezepturen nach Anlage 10 der Hilfstaxe – d. h. Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Dronabinolzubereitungen – als Hash-Wert auf dem Papierrezept aufgedruckt sowie der Z-Datensatz mit dem Abrechnungsdatensatz des E-Rezepts und des Papierrezepts an das Abrechnungszentrum geschickt. Die Apothekensoftware der Warenwirtschaftssysteme unterstützt die Apotheker dabei natürlich, sodass die Erzeugung der Z-Datensätze i. d. R. automatisch durch die Software erfolgt. Die ADG z. B. bereitet aktuell alles für die neue Abrechnungsart von Cannabiszubereitungen für die Apotheken vor.

Nähere Informationen sind im Teil 4.14 der TA 1 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ sowie unter 4.14.1 c „Rezepturen nach Anlage 10 zur Hilfstaxe und weitere Rezepturen nach §§ 4 und 5 Absatz 3 AMPreisV“ zu finden.

Hash-Wert:

40-stellige Zahl, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

  • PZN (10-stellig): Stellen 1–10
  • Faktor (3-stellig): Stellen 11–13
  • Taxe (7-stellig): Stellen 14–20
  • PZN (10-stellig): Stellen 21–30
  • Faktor (3-stellig): Stellen 31–33
  • Taxe (7-stellig): Stellen 34–40

Der Hash-Wert wird in die 2. und 3. Taxzeile der Rezepte gedruckt und verlinkt das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten.

Z-Daten:

Elektronische Zusatzdaten, die in bestimmten Fällen bei der Abrechnung einer Verordnung übermittelt werden
 

Auch für Rezepturen nach § 4 und § 5 Arzneimittelpreisverordnung wird die Übermittlung des Z-Datensatzes bei Papierrezepten kommen. Unter 1 Allgemeine Hinweise der TA 1 heißt es dazu: „Z-Datensätze für weitere Rezepturen sind für Papierrezepte bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 nicht zwingend zu liefern, können vorher aber bereits geliefert werden.“ Des Weiteren heißt es: „Zur Information: Bei der Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 10 zur Hilfstaxe und weiteren Rezepturen nach §§ 4 und 5 Absatz 3 AMPreisV kann eine ärztliche Verordnung immer nur eine Rezeptur umfassen.“

Neue Sonder-PZN für Cannabisblüten aus deutschem Anbau

Lange wird es wahrscheinlich auch nicht mehr dauern und Cannabisblüten aus deutschem Anbau werden in den Apotheken zu bekommen sein. Dafür wurde die 18. Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe geschaffen, die folgende Neuerungen enthält:

Zum 1. Juni 2021 gilt:

  • Neue Sonder-PZN für Cannabisblüten aus deutschem Anbau (BfArM-Cannabisblüten), verarbeitet: 06461446
  • Neue Sonder-PZN für Cannabisblüten aus deutschem Anbau (BfArM-Cannabisblüten), unverarbeitet: 06461423
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