Abrechnung der Covid-19-Impfstoffe
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Die Lieferung der Covid-19-Impfstoffe über Apotheken ist angelaufen. Nicht klar war zunächst, wie Vergütung und Abrechnung ausgestaltet werden. Die Details wurden kurz nach der ersten Bestellwelle am 1. April 2021 mit der aktualisierten Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) bekannt. In einer gleichzeitig in Kraft getretenen Allgemeinverfügung wurden zudem Pflichten für Apotheken und Großhändler festgehalten.
Apotheken erhalten 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (USt.) für jede gelieferte Durchstechflasche. Zusätzlich ist die ABDA damit beauftragt, den tatsächlichen Aufwand bis zum 17. Mai 2021 zu ermitteln und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitzuteilen. Es ist also möglich, dass die Vergütung daraufhin noch angepasst wird.
Was erhält der Großhandel?
Der Großhandel erhält vom 1. April bis zum 9. Mai 2021 eine Vergütung von 9,65 Euro zzgl. USt. pro abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche und 11,55 Euro pro abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche. Ab dem 10. Mai wird die Vergütung auf 6,55 Euro zzgl. USt. je abgegebener Durchstechflasche festgesetzt. Für das mitgelieferte Impfbesteck und -zubehör werden zusätzlich 1,65 zzgl. USt. veranschlagt. Der Großhandel erhält die Vergütung über die Apotheken. Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) evaluiert den tatsächlichen Aufwand bis zum 15. Juni 2021 und teilt dem BMG das Ergebnis mit.
Abrechnung
Laut § 13 der CoronaImpfV rechnen Apotheken die Impfstoffe monatlich und spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer ab. Im Preis- und Produktverzeichnis sind für Comirnaty aktuell diese BUND-PZN gelistet:
– COMIRNATY Konz.z.Herst.e.Inj.-Disp. BioNTECH BUND, 1 St., PZN 17377588
– COMIRNATY Konz.z.Herst.e.Inj.-Disp. BioNTECH BUND, 195 St., PZN 17377571
Abgerechnet werden Apotheken- und Großhandelsvergütung zusammen, wobei die Rezepte an das Rechenzentrum gehen. Die ihnen ausgezahlte Vergütung des Großhandels leiten Apotheken an den Großhandel weiter. Die rechnungsbegründeten Unterlagen sind bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Pflichten der Apotheken
In einer zusätzlichen Allgemeinverfügung wurden zum 1. April 2021 bestimmte Pflichten für Apotheken und Großhändler festgelegt, da die Verfügbarkeit der Covid-19-Impfstoffe derzeit begrenzt ist. Für Apotheken finden sich folgende Vorgaben:
- Abgabe der Covid-19-Impfstoffe auf Bestellung ausschließlich an Vertragsarztpraxen, die die Apotheke bereits mit Praxisbedarf versorgt; Privatärzte und Betriebsärzte dürfen vorerst nicht beliefert werden
- Lieferung des Impfstoffs inklusive erforderlichem Impfzubehör
- Bestellung ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO, das Hauptlieferant der Apotheke ist; ist der Hauptlieferant kein Mitglied des PHAGRO, soll die Bestellung über das Mitgliedsunternehmen des PHAGRO erfolgen, das die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert
Die Allgemeinverfügung tritt spätestens am 30. September 2021 außer Kraft, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird.