Arbeitshilfen

Rezeptbelieferung bei Arzneimitteln im Mehrfachvertrieb

Nach § 2 Abs. 15 Rahmenvertrag gilt: Wird ein patentgeschützter Wirkstoff durch mehrere Hersteller/pharmazeutische Unternehmer unter verschiedenen Handelsnamen gleichzeitig vertrieben und stehen die Arzneimittel nicht im Verhältnis Original/Import zueinander, spricht man von einem Mehrfachvertrieb. Solche Arzneimittel werden als Parallelarzneimittel bezeichnet. Für die Abgabe gelten besondere Regelungen. Die folgende Arbeitshilfe zeigt, worauf bei der Rezeptbelieferung zu achten ist.

DAP Premium

Jetzt anmelden und weiterlesen!

Bitte beachten Sie: Die Zugangsdaten von DAP sind nicht mehr gültig. Sie benötigen einen DAViD-Login. 

Wenn Sie noch keinen DAViD-Login besitzen, können Sie sich kostenlos* registrieren.

* Lediglich die Nutzung von DAP Premium ist kostenpflichtig.