Arbeitshilfen

Einzelimport: Dokumentation

Gemäß § 18 Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheken die Einfuhr und Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 AMG dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen bis zum Ablauf des Verfallsdatums, aber mindestens fünf Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden. Welche Angaben erforderlich sind, zeigt die folgende Arbeitshilfe.

DAP Premium

Jetzt anmelden und weiterlesen!

Bitte beachten Sie: Die Zugangsdaten von DAP sind nicht mehr gültig. Sie benötigen einen DAViD-Login. 

Wenn Sie noch keinen DAViD-Login besitzen, können Sie sich kostenlos* registrieren.

* Lediglich die Nutzung von DAP Premium ist kostenpflichtig.