Rezepte der Substitutionsausschlussliste: allgemeine Vorgehensweise
Die Apotheke darf bei Rezepten mit Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste grundsätzlich nur das namentlich verordnete abgeben. Seit dem 1. August 2016 ist diese Regel jedoch nicht mehr allgemeingültig, da erstmals bestimmte Arzneimittelgruppen von der Substitution ausgeschlossen wurden (Betäubungsmittel mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit).
Einen Überblick über die retaxsichere Rezeptbelieferung bei verordneten Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste gibt die folgende Arbeitshilfe.
Jetzt anmelden und weiterlesen!
Bitte beachten Sie: Die Zugangsdaten von DAP sind nicht mehr gültig. Sie benötigen einen DAViD-Login.
Wenn Sie noch keinen DAViD-Login besitzen, können Sie sich kostenlos* registrieren.
* Lediglich die Nutzung von DAP Premium ist kostenpflichtig.