Wie wird dieses Pflaster nach PackungsV eingeordnet?

Uns liegt folgende Verordnung vor:

„2 x Qutenza 179 mg Kutanes Pflaster 2 STK PZN 06145538 !“

Dürfen wir zwei Packungen zu je zwei Stück auf EINEM Rezept beliefern oder müssen zwei getrennte Rezepte ausgestellt werden? Eine Einteilung in die Packungsgrößenverordnung ist für uns unklar. Wo sind die Pflaster einzuordnen?

Antwort

Qutenza-Pflaster zu einem Stück oder auch zu zwei Stück tragen kein Normkennzeichen, da die Mengen jeweils unterhalb des N1-Bereiches liegen:

Beide Packungen dürfen auf eine (eindeutige) Stückzahlverordnung zulasten einer GKV abgegeben werden.

Die Gesamtverordnungsmenge von vier Pflastern Qutenza fällt zwar in den N1-Normbereich, aber es ist keine Packung dieser Menge im Handel.

Da der Fall einer im Handel fehlenden Packungsgröße nicht in § 6 Rahmenvertrag geregelt ist, kommt § 3 Rahmenvertrag zum Tragen:

3 Rahmenvertrag

„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag […]
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V);“

Demnach dürfen zwei Packungen zu je zwei Stück Qutenza zulasten der GKV abgegeben werden.

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