Wie dürfen wir bei Nichtverfügbarkeit stückeln?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Auf einem Rezept hat ein Arzt „Ibuflam 800 mg Filmtabletten 100 St. N3“ verordnet. Zurzeit ist gar keine 100er-Packung mit Ibuprofen in dieser Stärke als Filmtabletten verfügbar.
Dürfen wir jetzt auf dieses Rezept statt einmal 100 Stück zweimal 50 Stück abgeben?
Antwort
Ist eine Packung nicht lieferbar und lässt sich auch keine Alternative finden, dann dürfen Sie – unabhängig von der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung – bis zur verordneten Menge mit kleineren Packungen stückeln. Das geht aus § 6 Rahmenvertrag in Verbindung mit § 8 Rahmenvertrag hervor.
Da der Fall einer Nichtverfügbarkeit in § 8 Rahmenvertrag nicht geregelt ist, kommt § 6 zum Tragen.
6 Absatz 2g5 Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
g5) die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 8 keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Absatz 4 SGB V); […]“
Daher können Sie in Ihrem Falle von Ibuprofen mit den zur Verfügung stehenden Packungen stückeln. Sie sollten jedoch einen Hinweis auf die Nichtverfügbarkeit auf die Verordnung schreiben, eventuell zusätzlich noch den Hinweis „Corona“. Die Zuzahlung muss der Patient jedoch pro abgegebener Packung leisten.
- DAP Arbeitshilfe „Nichtverfügbarkeit“ (PDF)
- DAP Lexikon
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