Werden Kosmetika von der BG erstattet?

Wir haben ein BG-Rezept erhalten, auf dem Folgendes verordnet wurde:
„Protexsan Cre 50 ml PZN 07121296“.

Die EDV zeigt ein Hinweis­feld „fehlende Normgröße, bitte Erstattungs­fähigkeit prüfen“.

Können wir das Präparat trotzdem zulasten der Kasse abrechnen?

Antwort

Bei dieser Creme handelt es sich um ein Kosmetikum. Gemäß Liefervertrag der Berufs­genossen­schaften wird Folgendes erstattet:

1 Gegenstand des Vertrages

„(1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII der in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten (im folgenden ‚Versicherte‘ genannt) mit

  1. Arzneimitteln,
  2. Verbandmitteln sowie
  3. Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren (§ 1a Abs. 10 Apothekenbetriebsordnung) einschließlich Hilfsmitteln.“

Nach § 1a Abs. 10 ApBetrO gehören auch Körperpflegemittel dazu:

1a Abs. 10 ApBetrO

„Apothekenübliche Waren sind:

  1. Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
  2. Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
  3. Mittel zur Körperpflege,
  4. Prüfmittel,
  5. Chemikalien,
  6. Reagenzien,
  7. Laborbedarf,
  8. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
  9. Mittel zur Aufzucht von Tieren.“

Es ist laut Vertrag daher davon auszugehen, dass die Creme auch von der BG erstattet wird.

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