Welche Packungsgröße darf im Notdienst abgegeben werden?

Wir haben eine Frage zur Abgabe im Not­dienst. Hier kommt es immer wieder vor, dass eine Kleinst­packung verordnet, diese Packungs­größe aber nicht vorrätig ist. So auch heute: Verordnet wurde Penicillin V 1M 10 Tbl., vorrätig sind Penicillin V 1M 20 Tbl. Durch die Corona-Sonder­regelungen ist eine Teil­mengen­abgabe momentan möglich. Diese wurde dann auch unter Angabe der entsprechenden Sonder-PZN genutzt. Diese Möglich­keit ist aber nur befristet. Gibt es auch außerhalb dieser Regelung eine Möglichkeit, retax­sicher im Notdienst Teil­mengen oder eine größere Stück­zahl/Packungs­größe abzugeben, wenn dringender Bedarf besteht.

Reicht es, wenn man in solchen Fällen das Sonder­kenn­zeichen 5 Akut­versorgung/Not­dienst und eine entsprechende Begründung angibt?

Antwort

Welche besonderen Abgabe­regeln im Not­dienst gelten, ist § 17 des Rahmen­vertrags zu entnehmen:

17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt:

  1. Die Regelungen nach den §§ 10 bis 15 gelten für die nach den folgenden Vorschriften auszuwählende Packung.
  2. Widersprechen sich die verordnete Stückzahl und die verordnete N-Bezeichnung, gilt die Stückzahl.
  3. Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.
  4. Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich, der in der PackungsV definiert ist, abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben; dabei darf die dem verordneten N-Bereich entsprechende Stückzahl nicht überschritten werden. Ist der verordnete N-Bereich in der PackungsV nicht definiert, ist der nächstkleinere in der PackungsV definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße. Die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Packungen gemäß Satz 4 nicht vorrätig sind.
  5. Ist eine nach Stückzahl verordnete Packung nicht vorrätig, so ist die nächstkleinere, vorrätige Packung abzugeben.
  6. Bei nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln ist die der verordneten Menge nächstliegende Packungsgröße abzugeben, sofern die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig ist.
  7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

Hier ist also keine Teilmengenabgabe analog der SARS-CoV-2-AMVersVO vorgesehen. Daher wäre es empfehlenswert, wenn Sie sich zumindest von häufiger vorkommenden Packungen die kleinen Packungen zumindest für den Notdienst an Lager zu nehmen, nachdem die Sonderregelungen ausgelaufen sind (diese werden nach aktuellem Stand ja bis November verlängert). Ansonsten können Sie nur versuchen, den Arzt zu erreichen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen, auch wenn dies im Notdienst erfahrungsgemäß schwierig ist.

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