Welche Angaben muss ein SSB-Rezept enthalten?

Wir bekommen seit kurzer Zeit aus bestimmten Arzt­praxen Rezepte für den Sprech­stunden­bedarf, bei denen im Adress­feld nur noch eine fünf­stellige Nummer aufge­druckt wird. Eine Adresse wird nicht angegeben. Scheinbar lässt die EDV das nur in dieser Form zu.

Gibt es allgemeine Vorgaben, wie ein Rezept für den SSB auszufüllen ist?

Antwort

Beim Sprechstundenbedarf muss im Personalienfeld keine Eintragung erfolgen. Erforderlich sind lediglich die Angabe des Kostenträgers im Feld ganz oben, die Angabe der IK-Nummer sowie die Arztangaben (LANR und BSNR). Dass es sich um eine Sprechstundenbedarfsverordnung handelt, ist zudem an den markierten Feldern oberhalb des Taxfeldes erkennbar (9 = Sprech­stunden­bedarf).

Anbei finden Sie eine Übersicht, was auf einem SSB-Rezept zwingend vorhanden sein muss.

  1. Kostenträger
  2. Statusfeld (9 = SSB, 8 = Impfstoff)
  3. Kostenträgerkennung
  4. BSNR
  5. LANR
  6. Ausstellungsdatum
  7. Bezeichnung des verordneten Mittels, max. drei Positionen pro Rezept
  8. Vertragsarztstempel und Arztunterschrift

Weitere Vorgaben, beispielsweise zu den verordnungsfähigen Mitteln, sind in den SSB-Vereinbarungen zu finden. Diese richten sich jedoch vornehmlich an den Arzt. Spezielle Vorgaben zur Belieferung und Abrechnung sind in den jeweiligen Arzneilieferverträgen der gesetzlichen Krankenversicherungen nachzulesen, diese können je nach Vertrag voneinander abweichen. Die Regelungen des Rahmenvertrags (Rabattverträge/Einsparziel im importrelevanten Markt) gelten nicht für SSB-Verordnungen.

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