Was muss bei verspäteter Abholung auf ein BtM-Rezept gedruckt werden?

Wir haben ein BtM-Rezept über „Ritalin 10 mg Tab 30 Stück PZN 9621117“ erhalten. Es wurde einen Tag nach dem Aus­stellungs­datum in der Apotheke vorgelegt. Wir mussten das Präparat bestellen, der Patient hat das BtM allerdings erst eine ganze Woche später abgeholt. Wenn wir das Rezept jetzt am Abgabetag taxieren, überschreitet das Datum natürlich die Abgabe­frist, aber die Vorlage war ja frist­gerecht. Was ist zu tun?

Antwort

Sie sollten das Vorlagedatum der Verordnung auf dem BtM-Rezept vermerken und es dann mit dem tatsächlichen Abgabedatum bedrucken, denn laut BtMVV ist allein das Vorlagedatum ausschlaggebend.

12 Abs. 1 BtMVV

„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

1. auf eine Verschreibung,

a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,

b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,

c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]“

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