Was darf abgegeben werden, wenn weder N-Größe noch Stückzahl angegeben ist?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Wir haben ein Rezept erhalten, auf dem weder eine Stückzahl noch eine N-Größe angegeben ist. Gilt hier weiterhin, dass die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben ist, die nicht zwangsläufig gleich der N1 sein muss?
Antwort
Ist weder eine Stückzahl noch ein N-Kennzeichen angegeben, dann lässt sich diese Verordnung nicht eindeutig einer Zeile im Preis- und Produktverzeichnis zuordnen. Folglich handelt es sich um eine nicht eindeutig bestimmte Verordnung, die im Regelfall eine Rücksprache mit dem Arzt erfordert. Nur im Akutfall/Notdienst gilt § 17 Absatz 3 des neuen Rahmenvertrags, falls der Arzt nicht zu erreichen ist:
17 Sonderregelungen für den dringenden Fall (Akutversorgung, Notdienst)
„3. Bei Verordnung eines Fertigarzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der Stückzahl hat die Apotheke die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der PackungsV in Vertrieb befindliche Packung.“
Hinweis
Abweichungen in regionalen Lieferverträgen sind zu beachten!
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